Das Opfer bei einer Nebenklage im Prozeß vertreten

handschelle

Wir haben das Opfer als Nebenkläger rechtlich im Strafprozeß vertreten.

Dem Täter wurde vorgeworfen, unseren Mandanten vorsäztlich versucht zu haben zu töten, wobei das Mordmerkmal „heimtückisch“, also  die Ausnutzung der Arg-und Wehrlosigkeit des Opfers, verwirklicht wurde.

Der Täter wollte im Prozeß seine Tat damit erklären, das das Opfer selbst die Ursache seiner Tat war. Im Verlaufe vieler Hauptverhandlungstage konnten wir aber Beweise vorlegen, das die Behauptungen des Täters reine Schutzbehauptungen ohne jegliche  Substanz waren.

Da der Täter jedoch an einer psychischen Erkrankung leidet, handelte er ohne Schuld und wurde freigesprochen.

Aber da von ihm weiter eine Gefährlichkeit ausgeht, so die Gutachter, wird der Täter nach § 63 StGB in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen. Diese Art von Unterbringung ist ohne zeitliche Begrenzung.

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