Befangenheit des Richters wegen Zeitungsartikel?

Ganz aktuell kam es in einem laufenden Verfahren beim Amtsgericht zu der Situation, dass der Verteidiger in der örtlichen Presse nachlesen konnte, dass der Richter sich über dieses Verfahren aktuell dahingehend äußerte, dass hinter der Anklage “ noch viel mehr stecken würde, als denn angeklagt sei.“

Nachdem der Verteidiger bei der Zeitung nachfragte, ob dies ein wörtliches Zitat oder nur eine indirekte Rede gewesen sei, antwortete der Redaktionsleiter, dass die örtliche Presse immer                “ wahrheitsgemäß berichten würde.“

Auf Grund dieser Tatsache stellte der Verteidiger am folgenden Hauptverhandlungstag einen Befangenheitsantrag gegen den erkennenden Richter mit der Begründung, dass dieser durch die oben genannte Äußerung nicht mehr objektiv gegenüber dem Angeklagten sei, da er ja subjektiv schon der Ansicht sei, dass noch mehr hätte angeklagt werden können.

Der Befangenheitsantrag wurde im Zwischenverfahren durch die Richterin abgelehnt mit der Begründung, dass der in der Zeitung zitierte Richter ihr gegenüber geäußert habe, er hätte diesen Satz gegenüber der örtlichen Presse wieder wörtlich noch sinngemäß so mitgeteilt.

Über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Befangenheitsantrag hat also dann das Revisionsgericht noch zu entscheiden.

Als Ergebnis bleibt festzuhalten,dass die Weisheit, “ wenn zwei das Gleiche tun ist es noch lange nicht dasselbe“ im Verhältnis der örtlichen Presse zum Gericht wurde noch ihre Gültigkeit hat.

Wir werden weiter berichten.

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