Anklage muss übersetzt werden
- 2. Oktober 2024
Anklage muss schriftlich übersetzt werden
Es es geschieht immer öfter, das die Anklageschrift lediglich in Deutscher Sprache an den Angeklagten übersendet wird. Obwohl aus den Akten ersichtlich ist, das der Angeklagte
der Deutschen gar nicht, oder nur mäßig mächtig ist, wird dieser Umstand häufig übersehen.
Die Gerichte gehen dann gerne in der mündlichen Verhandlung dann dazu über, die Anklage vom anwesenden Dolmetscher spontan simultan übersetzen zu lassen. Das ist zwar grds. möglich, jedoch nur bei leicht überschaubaren Sachverhalten.
Hier hat der Strafverteidiger einzuschreiten und er darf dieses Vorgehen nicht widerspruchslos hinnehmen. Er muss also einen Beschluss durch das Gericht bewirken.
Der BGH hat folgenden Beschluss am 5.3.2024 – 1 StR 366/23 gefasst:
1. Dem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Beschuldigten steht grundsätzlich das Recht auf Übersendung einer Übersetzung der Anklageschrift in einer für ihn verständlichen Sprache zu, was in aller Regel schon vor der Hauptverhandlung zu geschehen hat.
2. Die mündliche Übersetzung allein des Anklagesatzes genügt nur in Ausnahmefällen, namentlich dann, wenn der Verfahrensgegenstand tatsächlich und rechtlich einfach zu überschauen ist.
Die rechtliche Grundlage für diese Entscheidung gibt Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) EMRK und § 187 Abs. 2 GVG.
Dies ist deutlich und von alles Gerichten zu beachten. Da reicht dann die Erklärung des Gerichtes, man leide unter Personalnot, nicht aus.
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