Insolvenzantrag

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Corona und Insolvenzantrag

Die Insolvenzverschonung, die vom Bundestag bis zum 30. September 2020 beschlossen wurde,  wird in einem sehr entscheidenden Punkt

zurückgenommen: Zahlungsunfähigkeit kommt als Insolvenzgrund zurück!

In seiner Sitzung vom 25.08.2020 hat der Koalitionsausschuss beschlossen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht teilweise fortzusetzen.

Ausgesetzt wird weiterhin – und zwar (vorläufig) bis zum 31.12.2020 –nur  die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung.

Es kommt also am 01.10.2020 der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit zurück.

Geschäftsführer und Vorstände machen sich zivilrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich haftbar, wenn sie einen erforderlichen Insolvenzantrag nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Dreiwochenfrist seit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit stellen.

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