Absehen vom Fahrverbot, ausnahmsweise

Ein Gericht hat im Urteil seine eigenen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Betroffenen darzulegen, wenn sich dieser auf besondere Tatumstände oder auf eine unzumutbare Härte beruft.

Das Absehen vom Fahrverbot ist immer genau zu begründen, und bei einem ausnahmsweisen Absehen der im Tatbestand festgelegte Regelsatz  angemessen zu erhöhen.

Das nur geringfügige Überschreiten der Regelfallgrenze erhöht die Chancen auf ein Absehen des Fahrverbotes ebenso, wenn Voreintragungen fehlen.

Auch die lange Zeit zwischen Vergehen und Verhandlung spricht schon dafür.

Weitere Möglichkeiten können berücksichtigt werden.

 

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