Abmahnung nur um Kosten geltend zu machen: Verurteilung wegen Betrug

Abmahnung nur wegen Anwaltsgebühren: Verurteilung wegen Betrug

Geht es dem Abmahnanwalt nur um seine Gebühren und nicht um den behaupteten wettbewerbsrechtlichen Verstoss, ist tatbestandlich eine Täuschung der abgemahnten ( hier ) Ebayverkäufer im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB zu sehen.
Es liegt demnach eine ein strafrechtlicher Betrug vor.
Die nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Abmahnkosten ist tatbestandlich eine Täuschung der Abmahnungsempfänger im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB.
„Die Empfänger der Erklärungen werden nach der Verkehrsanschauung nämlich nicht (lediglich) über die Rechtsfrage getäuscht, ob ein Anspruch besteht, sondern über die tatsächliche eigentliche Zielrichtung der Abmahnschreiben, ausschließlich – nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchliche – Gebührenforderungen generieren und entsprechende Zahlungseingänge unter sich aufteilen zu wollen, anstatt ein Unterlassen des unlauteren Verhaltens der Abgemahnten zu bewirken“ so der BGH 1 StR 483/16 – Beschluss vom 8. Februar 2017.

Dies bedeutet, dass wieder einmal den sogenannten „Abmahnanwälten“ enge Grenzen gesetzt werden und der Empfänger von Abmahnschreiben diese in rechtlicher Hinsicht genau überprüfen lassen sollte, so Rechtsanwalt Bernd Idselis

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