Und wieder: Freispruch nach Falschaussage der Partnerin

NEWS: Durchbruch im Strafprozess – Verteidigung deckt Lügen auf

Freispruch in „Aussage gegen Aussage“-Konstellation: Grundsatz  „in dubio pro reo“ siegt über Vorverurteilung durch Medien.

In einem aufsehenerregenden Strafverfahren wegen **Körperverletzung (§ 223 StGB) und Gewaltandrohung (§ 241 StGB) gegen einen Mann (Mandant) endete die Hauptverhandlung mit einem vollumfänglichen Freispruch. Der Fall, in dem eine hohe unbedingte Freiheitsstrafe drohte, da der Mandant erst kurz zuvor wegen eines identischen Vorwurfs zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war, verdeutlicht die entscheidende Rolle einer akribischen Strafverteidigung in sogenannten „Aussage gegen Aussage“-Konstellationen. Gerade  weil die örtlichen Medien in der Tageszeitung bereits Spekulationen darüber anstellten, wie lange der Mandsant wohl eine Haftstarfe absitzen müssete, war eine offensive Verteiding erforderlich.

Der Vorwurf: Wiederholungstäter vor dem Gefängnis

Die Anklage stützte sich maßgeblich auf die belastende Aussage der weiblichen Partnerin des Angeklagten. Das drohende Strafmaß war durch die Vorverurteilung verschärft, da die neue Tat in der Bewährungszeit begangen worden sein soll. Dies hätte regelmäßig zur Widerrufung der Bewährung und zur Verhängung einer nicht mehr zur Bewährung aussetzbaren Freiheitsstrafe geführt.

Ohne die erfolgreiche Verteidigung wäre der Angeklagte somit faktisch als Wiederholungstäter verurteilt worden, was im Hinblick auf § 56 Abs. 2 StGB (Aussetzung zur Bewährung) und § 268a StPO** (Verständigung) weitreichende Konsequenzen gehabt hätte.

Strategische Verteidigung entlarvt Falschaussage

Die Verteidigung setzte im Prozess konsequent auf eine umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung der Belastungszeugin. Durch gezielte Befragung und die Benennung von entlastenden Zeugen gelang es dem Verteidiger, die Darstellung des angeblichen Opfers in wesentlichen Punkten als widersprüchlich und unwahr zu überführen.

Die Beweiswürdigung (gemäß § 261 StPO) erfordert gerade in Fällen, in denen keine objektiven Beweismittel vorliegen, eine besonders sorgfältige und umfassende Prüfung der Aussage. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) verlangt die Anwendung der Nullhypothese: Das Gericht muss zunächst prüfen, ob die Möglichkeit einer Falschaussage (sei es bewusst oder unbewusst) ausgeschlossen werden kann.

Da der Verteidigung der Nachweis gelang, dass die zentralen Belastungsmomente der Zeugin widerlegt wurden, hielt das Gericht die belastende Aussage nicht mehr für glaubhaft.

Das Urteil: Freispruch aus tatsächlichen Gründen

Das Gericht sah sich außer Stande, die für eine Verurteilung nötige „über alle vernünftigen Zweifel erhabene Überzeugung“ von der Schuld des Angeklagten zu gewinnen. Die Zweifel an der Aussage des vermeintlichen Opfers waren so massiv, dass der Grundsatz In dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten) zur Anwendung kommen musste.

Das Urteil erging daher auf Freispruch aus tatsächlichen Gründen (§ 260 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt nunmehr die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Dieser Fall belegt eindrücklich, dass selbst in Fällen häuslicher Gewalt, die gesellschaftlich und medial hochsensibel sind und oft zu einer Vorverurteilung führen, nur eine konsequente und beweisgestützte Strafverteidigung die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) wirksam durchsetzen kann.

Mögliche Konsequenzen für die Zeugin

Da die Falschaussage der Zeugin im Rahmen des Gerichtsverfahrens evident wurde, muss nunmehr die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) prüfen. Dies unterstreicht die gravierenden Konsequenzen, die eine vorsätzliche Falschbelastung im deutschen Strafprozess nach sich ziehen kann.

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Rechtsanwalt
Strafverteidiger & Rechtsanwalt Bernd Idselis, Delmenhorst. Ganz individuell widme ich mich Ihren individuellen rechtlichen Problemen und entwickele mit Ihnen gemeinsam von Fall zu Fall ergebnisorientierte Lösungen.
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