BtM-Handel mit Waffen. Hohe Strafen drohen.
- 10. September 2025
Die Rechtslage bezüglich des Drogenhandels in Verbindung mit dem Besitz von Waffen ist komplex und hängt stark von den genauen Umständen des Einzelfalls ab. In Deutschland werden solche Taten in der Regel nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und dem Waffengesetz (WaffG) bestraft.
1. Drogenhandel (§ 29 BtMG): Drogenhandel liegt vor, wenn eine Person illegale Drogen mit dem Ziel erwirbt, sie an Dritte weiterzuverkaufen. Das bloße Besitzen von Drogen kann bereits als Drogenhandel gewertet werden, wenn die Menge die Eigenbedarfsmenge überschreitet.
2. Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz (§ 30a BtMG): Besonders schwere Fälle von Drogenhandel werden als Verbrechen eingestuft. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Tat „bandenmäßig“ begangen wird oder der Täter eine Waffe bei sich führt. Freiheitsstrafe von 5 Jahren droht.
3. Das Führen einer Waffe: Ein qualifizierter Fall des Drogenhandels nach § 30a BtMG liegt vor, wenn der Täter eine Schusswaffe „bei sich führt“. Nach der Rechtsprechung bedeutet das „bei sich führen“, dass die Waffe griffbereit zur Verfügung steht, um sie bei einer Auseinandersetzung einzusetzen.
4. Rechtliche Beurteilung bei getrennten Auffindeorten: Im vorliegenden Fall ist die Waffe nicht in unmittelbarer Nähe zum Auffindeort der Drogen aufgefunden worden. Die Frage ist, ob die Waffe trotzdem im Sinne von § 30 BtMG „bei sich geführt“ wurde. Hierzu gibt es unterschiedliche Ansichten in der Rechtsprechung:
- Auffassung 1 (restriktiv): Die Waffe muss sich in unmittelbarer Nähe zum Tatort des Drogenhandels befinden, um als „bei sich geführt“ zu gelten. Wenn die Waffe in einem anderen Raum oder gar in einer anderen Wohnung gefunden wird, liegt kein qualifizierter Fall des Drogenhandels vor. Der Täter wird dann nur nach dem BtMG und dem WaffG gesondert bestraft.
- Auffassung 2 (erweiternd): Ein „bei sich Führen“ kann auch dann vorliegen, wenn die Waffe nicht in unmittelbarer Nähe liegt, aber dennoch jederzeit griffbereit ist, um sie bei einer Auseinandersetzung einzusetzen. Beispiele hierfür sind: Die Waffe liegt in einer Kommode in einem anderen Raum, aber die Kommode ist nicht verschlossen, oder die Waffe liegt in einem Rucksack, den der Täter bei sich trägt.
5. Ergebnis: Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Die Beurteilung hängt stark von den genauen Umständen ab. Wenn die Waffe an einem anderen Ort aufgefunden wurde, wird die Staatsanwaltschaft argumentieren, dass die Waffe dennoch „bei sich geführt“ wurde, um den Qualifikationsgrund des § 30a BtMG zu erfüllen. Das Gericht muss dann im Einzelfall entscheiden, ob die Waffe jederzeit griffbereit war, um sie bei einer Auseinandersetzung einzusetzen. Hier gilt es als Verteidiger in das Verfahren mit enstspr. Anträgen einzugreifen.
In jedem Fall drohen dem Beschuldigten erhebliche Haftstrafen, da sowohl der Drogenhandel als auch der unerlaubte Wafffenbesitz schwere Straftaten sind. Ein Verteidiger wird versuchen, nachzuweisen, dass die Waffe nicht „bei sich geführt“ wurde, um die Strafbarkeit auf den Grundtatbestand des Drogenhandels und den unerlaubten Waffenbesitz zu reduzieren.
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