Staatsanwalt hat Kontakt zum Geschädigten. Ist das in Ordnung?
- 10. Juli 2025
Der Austausch zum Beispiel von E-Mails zwischen dem ermittelnden Staatsanwalt und dem angeblich Geschädigten im laufenden Verfahren, insbesondere wenn Hinweise gegeben werden, wie sich der Beschuldigte strafbar machen könnte, ist grundsätzlich problematisch und kann rechtliche Bedenken aufwerfen. Hier sind die wichtigsten Aspekte und einschlägigen Vorschriften:
Unabhängigkeit und Neutralität der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist gemäß § 160 StPO (Strafprozessordnung) verpflichtet, das Verfahren unparteiisch zu führen. Das bedeutet, sie darf keine Partei bevorzugen oder beeinflussen. Sie selbst nennt sich ja auch „die objektivste Behörde der Welt“.
Verbot der Beeinflussung des Verfahrens
Es ist untersagt, den Untersuchungszweck durch unzulässige Mittel zu gefährden oder zu beeinträchtigen. Der Austausch von Hinweisen, die den Beschuldigten in seinem Verteidigungsrecht einschränken könnten, ist problematisch.
Verletzung des Verfahrensgrundsatzes der Unparteilichkeit
Die Kommunikation sollte stets im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Hinweise an einen Geschädigten, wie sich ein Beschuldigter strafbar machen könnte, könnten den Eindruck erwecken, dass die Ermittlungen nicht neutral geführt werden.
Rechtsgrundlage für den Kontakt mit Zeugen oder Geschädigten
Grundsätzlich dürfen Zeugen oder Geschädigte im Rahmen ihrer Aussage befragt werden; direkte Hinweise oder Ratschläge seitens der Staatsanwaltschaft sind jedoch unzulässig.
Vertraulichkeit und Recht auf Verteidigung
Der Beschuldigte hat das Recht auf eine faire Verteidigung (§ 137 StPO). Jegliche Einflussnahme durch die Staatsanwaltschaft auf Dritte (z.B. Geschädigte) muss transparent und rechtlich zulässig sein.
Zusammenfassung:
Es ist bedenklich, wenn der Staatsanwalt im laufenden Verfahren aktiv Hinweise gibt, wie sich der Beschuldigte strafbar machen könnte.
Solche Handlungen könnten gegen die Prinzipien der Unparteilichkeit und Neutralität verstoßen.
Sie könnten auch gegen Vorschriften der Strafprozessordnung verstoßen, insbesondere gegen das Verbot unzulässiger Beeinflussung.
Empfehlung:
In einem solchen Fall sollte geprüft werden, ob die Kommunikation rechtmäßig war. Bei Zweifeln empfiehlt es sich, eine rechtliche Bewertung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht einzuholen oder eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (z.B. Oberstaatsanwaltschaft) einzureichen.
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