Achtung: Meldung der Registrierkasse ist Pflicht

Meldepflicht für elektronische Registrierkassen 

Unternehmer, die aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit Hilfe elektronischer Aufzeichnungssysteme (Registrierkassen) erfassen, haben die Pflicht, jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Eine gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungspflicht konnte bislang nicht umgesetzt wer­ den, da die technischen Voraussetzungen nicht vorlagen.
Mittlerweile steht eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Elster“ zur Verfügung. Nunmehr müssen Unternehmer verwendete elektronische Aufzeichnungssysteme (einschließlich EU-Taxa­ meter und Wegstreckenzähler) ab dem 01.01.2025 dem Finanzamt melden, siehe § 146a I AO und § 146 a IV AO
Für diese Mitteilung gelten folgende Fristen:
◦ Vor dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen sind bis zum 31.07.2025 zu melden.
◦ Für nach dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen gilt eine Meldefrist von einem Monat nach Anschaffung.

Im Einzelnen:

Neufassung des AEAO:
Die Neufassung des Anwendungserlasses zu § 146a AO enthält Erläuterungen zu allgemeinen Begriffsdefinitionen, Kassen und Kassensystemen, EU-Taxametern und Wegstreckenzählern.
Mitteilungsverfahren: § 146a Abs. 4 AO verpflichtet Steuerpflichtige, elektronische Aufzeichnungssysteme und verwendete TSEs innerhalb eines Monats nach Anschaffung                                                                             elektronisch an das zuständige Finanzamt zu melden. 
Belegausgabepflicht: § 146a Abs. 2 AO verpflichtet zur Belegausgabe bei elektronischen Aufzeichnungssystemen, wobei der Beleg elektronisch oder in Papierform zur Verfügung                                                        gestellt werden kann. 
Schutz durch TSE:  Grundsätzlich müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme durch eine Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden. 
DV-gestützte Buchführung: § 146 Abs. 5 AO regelt die Führung von Büchern und Aufzeichnungen auf maschinell lesbaren Datenträgern, wobei die Daten jederzeit verfügbar und                                                                  lesbar sein müssen.
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Rechtsanwalt
Strafverteidiger & Rechtsanwalt Bernd Idselis, Delmenhorst. Ganz individuell widme ich mich Ihren individuellen rechtlichen Problemen und entwickele mit Ihnen gemeinsam von Fall zu Fall ergebnisorientierte Lösungen.
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