Weiter: WhatsApp und SMS im Strafprozess verwertbar, Teil 2
Verwertung von WhatÀpp`-und SMS Verläufen im Strafprozess:
Und noch einmal eine Klarstellung und Zusammenfassung da meine vorherigen Berichte so viel Nachfragen erfahren haben:
In einem Strafprozess sind WhatsApp- und SMS-Verläufe grundsätzlich verwertbar, allerdings unterliegen sie bestimmten rechtlichen Voraussetzungen und Einschränkungen. Die Verwertbarkeit hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom Datenschutz, der Rechtmäßigkeit der Beschaffung sowie den Grundrechten des Beschuldigten.
1. Allgemeine Voraussetzungen für die Verwertung
Rechtsgrundlage für die Beschaffung:
Die Verwertung von Kommunikationsdaten setzt voraus, dass diese rechtmäßig erlangt wurden. Das bedeutet, dass die Beweismittel nicht durch rechtswidrige Maßnahmen (z.B. unrechtmäßige Durchsuchung oder Überwachung) erlangt wurden (§ 136 StPO).
Hier besteht für den Strafverteidiger eine Möglichkeit einzuschreiten und er muss den Akteninhalt daraufhin sorgfältig prüfen.
Einwilligung oder gesetzliche Erlaubnis:
Bei privaten Nachrichten wie WhatsApp- und SMS-Verläufen ist in der Regel die Einwilligung des Betroffenen erforderlich, es sei denn, es liegen gesetzliche Ausnahmetatbestände vor (z.B. richterlicher Beschluss).
Hier demnach mein Rat, nie etwas freiwillig herausgeben. Was freiwillig geschah, ist im Nachhinein nicht mehr überprüfbar.
2. Rechtsprechung zu WhatsApp- und SMS-Daten
Verwertbarkeit bei richterlichem Beschluss:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in mehreren Entscheidungen betont, dass die Telekommunikationsüberwachung nur auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses erfolgen darf (§ 100a StPO). Wenn eine solche Überwachung erfolgt ist, sind die daraus gewonnenen Daten grundsätzlich verwertbar.
Beispiel: BVerfG, Urteil vom 19. Juli 2010 – 1 BvR 370/07:
Hier wurde bestätigt, dass Telekommunikationsdaten nur auf richterliche Anordnung hin erhoben werden dürfen. Werden sie rechtswidrig beschafft, sind sie nach § 136 StPO grundsätzlich unzulässig.
WhatsApp-Daten:
Da WhatsApp-Nachrichten verschlüsselt übertragen werden, ist die technische Zugänglichkeit der Inhalte nur bei Zugriff durch den Anbieter (z.B. bei einer gerichtlichen Anordnung gegenüber WhatsApp/Meta) möglich. Die Verwertung hängt also davon ab, ob der Zugriff rechtmäßig erfolgte.
SMS-Daten:
Bei klassischen SMS besteht meist eine bessere rechtliche Handhabe zur Beschaffung durch Mobilfunkanbieter im Rahmen eines richterlichen Beschlusses.
3. Besonderheiten bei digitalen Beweismitteln
Datenschutz und Grundrechte:
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt private Kommunikation. Eine unrechtmäßige Überwachung oder das Abhören ohne richterliche Anordnung verletzt Grundrechte und macht Beweise grundsätzlich unzulässig (sog. Beweisverwertungsverbot).
Beweisverwertungsverbot:
Nach § 136 Abs. 1 StPO dürfen nur solche Beweismittel verwertet werden, die rechtmäßig erlangt wurden. Unrechtmäßig erlangte Beweise sind nach § 136 Abs. 3 StPO unzulässig.
4. Zusammenfassung
Aspekt Bewertung
Rechtmäßige Beschaffung Nur bei Vorliegen eines richterlichen Beschlusses oder gesetzlicher Erlaubnis verwertbar
Unrechtmäßige Beschaffung Beweisverwertungsverbot gemäß § 136 StPO
WhatsApp-Daten Verwertbar bei rechtmäßiger Herausgabe durch Anbieter aufgrund gerichtlicher Anordnung; Verschlüsselung erschwert Zugriff ohne entsprechende Maßnahmen
SMS-Daten In der Regel leichter zugänglich durch Mobilfunkanbieter im Rahmen eines richterlichen Beschlusses
5. Fazit
WhatsApp- und SMS-Verläufe sind im Strafprozess grundsätzlich verwertbar, sofern sie rechtsstaatlich beschafft wurden — insbesondere durch eine gerichtliche Anordnung oder gesetzliche Erlaubnis. Ohne eine solche Grundlage besteht das Risiko eines Beweisverwertungsverbots wegen Verletzung des fairen Verfahrens und der Grundrechte.
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