Sexualstraftaten, ein sensibles Thema

Schnell ist es passiert. Dem Beschuldigten wir ein Delikt vorgeworfen, welches das Sexualstrafrecht ( §§ 174 bis 184 l StGB ) berührt. Dieser Vorwurf ist nicht nur schwer, sondern kann auch schon als Vorwurf nachteilige Konsequenzen für den Beschuldigten haben. Dies sowohl in gesellschaftlicher, als auch in beruflicher Hinsicht.

Hier ist also ein sensibler Umgang mit dem Beschuldigten und den anderen Verfahrensbeteiligten angesagt. Aber auch mit der Thematik muss sorgsam umgegangen werden.

Insbesondere steht über allen Vorschriften im Hinblick auf sexuelle Handlungen der § 184 h StGB.

Hier eine Erläuterung:

Nach § 184 h StGB sind sexuelle Handlungen nur solche, die auf das jeweilige geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Dabei ist sexuell eine Handlung, die das geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat. Jedenfalls geschlechtlich ist die Handlung dann, wenn sie an Geschlechtsorganen im Zusammenhang mit einer sexuellen Erregung
vorgenommen wird. ( Fischer § 184 h Rn.2ff ).
Diese Ansicht wird durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, zitiert in der NStZ 1997, 179 f , derart anerkannt, dass „sexuelle Handlungen nur solche Verhaltensweisen sein können, die durch ihr äußeres Erscheinungsbild einen Sexualbezug aufweisen“.
Vorliegend auf diesen Fall bezogen hat der Angeklagte die Zeugin auf die Stirn und den Mund geküsst. Es handelt sich somit um eine nicht eindeutig objektiv sexualisierte
Handlung, da nicht auf die primären Sexualorgane bezogen, sondern um eine ambivalente Handlung. Somit ist der Handlungskontext einzubeziehen. Maßgeblich
hierbei ist das Rahmengeschehen.

Hier ist ein gewisser Sexualbezug ( das Küssen ) erkennbar, jedoch erlaubt das objektive gesamte Geschehen keine eindeutige Zuordnung. In diesen Fällen ist auch das subjektive Vorstellungsbild des Handelnden zu berücksichtigen. Demnach muss gefragt werden, wie ein objektiver Beobachter in Kenntnis der Gedanken des Handelnden das Geschehen beurteilen würde ( Fischer §
184 h, Rn 4a, BGH 5 StR 275/15 ).

Sie haben Fragen ?  Kontakten Sie uns in Bremen und Delmenhorst

Call here