Sexualstrafrecht und Verteidigung

Sexualstrafverfahren

Vergewaltigung/Sexueller Missbrauch/Besitz von Kinderpornographie und Ähnliches

Sexualstrafverfahren gehören wohl zum heikelsten Teil der Verteidigertätigkeit. Diese Verfahren sind äußerst sensibel und von Haus aus mit hohen Strafen bedroht. Erfahrungsgemäß werden bei ca. 82 % aller Sexualstraftaten Freiheitsstrafen, vielleicht zur Bewährung ausgesetzt, ausgesprochen.

Zu den weiteren sensiblen Bereichen gehört die Tatsache, dass Beschuldigte außergerichtliche Konsequenzen zu tragen haben, wie Verlust des Arbeitsplatzes, Verlust eines politischen Mandates oder eine sensationsaffine negative öffentliche Presse.

Hier droht schon im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine öffentliche Vorverurteilung und der Beschuldigte hat in der öffentlichen Hauptverhandlung schon damit zu kämpfen, dass sämtliche Beteiligten eventuell ihm gegenüber voreingenommen sind.

Hier hat der Verteidiger ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, das die Prozessbeteiligten deutlich zumindest nach außen hin klarstellen, dass eine Unvoreingenommenheit nicht besteht.

Die weitere Schwierigkeit hängt damit zusammen, dass bei Sexualstraftaten, wie bei einer Vergewaltigung oder eines sexuellen Missbrauchs, es häufig nur von einer einzigen Zeugenaussage abhängt und diese Situation häufig mit einer „Aussage gegen Aussage“- Situation einhergeht. Hier muss der Verteidiger unbedingt darauf achten, dass nicht allein die Aussage des Opfers dem Gericht als Tatnachweis ausreicht sondern weitere Sachverhaltsschilderungen und objektive Sach -Beweise in das Verfahren eingeführt werden.

Das Ermittlungsverfahren

Grundsätzlich beginnen alle Sexualstrafverfahren mit einer polizeilichen Anzeige des Opfers. Der Beschuldigte wird dann angeschrieben, als Beschuldigter belehrt und zu einem Gespräch eingeladen. In diesem Gespräch soll er zu den Vorwürfen des Opfers angehört werden.

Hierbei ist sogleich anzumerken, dass der Beschuldigte diesen Einladungen nicht Folge leisten muss, sondern von seinem Schweigerecht Gebrauch machen kann. Dies ist auch in Fällen eines Sexualstrafverfahrens mehr als dringend anzuraten. Der Beschuldigte sollte umgehend einen Strafverteidiger aufsuchen, der im Sexualstrafverfahren bewandert ist.

Ohne Strafverteidiger versucht die Ermittlungsbehörde, die Polizei, gehörigen seelischen Druck auf den Beschuldigten auszuüben,  indem schon in einem ersten Gespräch angedeutet wird, „man könne ja auch einen Haftbefehl beim zuständigen Haftrichter beantragen“. Mit solchen Drucksituationen möchte die Ermittlungsbehörde lediglich erreichen, dass der Beschuldigte ein schnelles und unüberlegtes Geständnis abgelegt, da diesen Verfahren meist objektive Sach- Beweise fehlen.

Hieraus wird schon deutlich, dass umgehend ein Strafverteidiger aufgesucht werden sollte, damit dieser Akteneinsicht in das Verfahren beantragen kann und sodann mit dem Beschuldigten besprechen kann, was denn überhaupt gegen diesen vorliegen könnte.

An dieser Stelle wird von so genannten „Unschuldigen“ oftmals vorgetragen, dass „man ja nichts zu verbergen“ habe. Es ist aber dringend trotzdem davon abzuraten, ohne erfahrene Begleitung eines Strafverteidigers Aussagen bei der Polizei zu machen, da ein Betroffener sich wohl erstmals einer solchen Situation gegenübersieht und es nicht gewohnt ist, widerspruchslos sich einer polizeilichen Vernehmungstaktik zu stellen.

Das gerichtliche Verfahren

sollte es den Beschuldigten nicht gelingen, im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen das das Verfahren einzustellen ist und kommt es zu einer Anklage, prüft das Gericht die vorgelegten Akten in einem so genannten Zwischenverfahren. Auch hier kann der Strafverteidiger bereits auf das Gericht einwirken in dem eventuell vorliegende Mängel der Anklage ganz deutlich aufgezeigt werden.

Vielleicht sind die vorgeworfenen Tatzeiträume zu unbestimmt, die in der Anklage erhobenen Sachverhaltsschilderungen sind in sich widersprüchlich oder es liegen andere Mängel vor, die eine Eröffnung des Hauptverfahrens nicht gebieten.

Wenn das Gericht aber die Anklage zulässt und das Verfahren eröffnet, kommt es zu einer Hauptverhandlung, eventuell mit mehreren Verhandlungstagen.

Dies stellt eine unerträgliche seelische Belastung für den Beschuldigten dar und der erfahrene Strafverteidiger sollte zumindest versuchen, die Öffentlichkeit über die Dauer der Hauptverhandlung ausschließen zu lassen oder zumindest über die Dauer der Aussage, die vielleicht getätigt wird, durch den Beschuldigten.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens sollte der Strafverteidiger darauf achten, dass es sich insgesamt um ein sehr sensibles Verfahren handelt, indem auf die Belange sämtlicher Beteiligter, sowohl auf die des Opfers, als auch auf die des Beschuldigten, Berücksichtigung finden müssen.

Auf keinen Fall darf es angehen, dass der Verteidiger des Angeklagten sich nur aufgrund der Schwere des Vorwurfes und der Peinlichkeit und „Unanständigkeit“ des Verfahrens sich mit seinen Strafverteidigertätigkeiten zu Lasten des Angeklagten zurückhält.

Wer dies aus moralischen Gründen nicht vertreten kann, sollte das Mandat auf keinen Fall annehmen.

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie bitte Strafverteidiger Bernd Idselis direkt an. Ihr Anliegen wird selbstverständlich mit äußerster Diskretion und Rücksicht behandelt werden.

Anrufe: 04221 9166980

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