Steuern hinterzogen

Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Für den bisher unehrlichen Steuerzahler kann die in § 371 AO geregelte Selbstanzeige die Möglichkeit eröffnen, Straf- oder Bußgeldfrei aus der Sache raus zu kommen. Hieran sind jedoch umfassende Voraussetzungen zu berücksichtigen.
Danach wird wegen einer Straftat der Steuerhinterziehung nach § 371 AO nicht bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten, das heißt aus den letzten zehn Kalenderjahren, Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang

die unrichtigen Angaben berichtigt,
die unvollständigen Angaben ergänzt
oder die unterlassenen Angaben nachholt und die Beträge nachzahlt.

Hierbei wird von meiner Seite aus aber darauf hingewiesen, dass die Selbstanzeige so behandelt wird, als ob der Täter ein umfängliches Geständnis abgibt. Daher wird in jedem Falle nach Abgabe der Selbstanzeige ein steuerstrafrechtliches Verfahren eingeleitet, was dem Steuerpflichtigen förmlich bekanntzugeben ist. Innerhalb dieses Verfahrens wird auch überprüft, ob die Selbstanzeige Wirksamkeit entfaltet hat.
Sollte dies der Fall sein erhält der Täter einen schriftlichen Einstellungsbescheid.

Seit dem Jahre 2014 sind die Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige sehr verschärft worden. So tritt schon keine Straffreiheit ein, wenn der Steuerpflichtige mit der Entdeckung des Straftat rechnen musste oder der Hinterziehungsbetrag je Tat den Betrag in Höhe von 25.000 € übersteigt.  Wobei ich der Ansicht bin, das dieser Betrag für jede Tat einzeln und für jedes Jahr getrennt bewertet werden muss.
Bei Taten die diese Beträge übersteigen kann trotzdem von einer Verfolgung als Straftat abgesehen werden, wenn der Täter innerhalb einer Frist die ihm aufgegeben wird,
die hinterzogenen Steuern entrichtet und darüber hinaus einen Betrag in Geld leistet , in der Regel zwischen 10 % und 20 %, der hinterzogenen Steuern.

Hier wird von meiner Seite aus deutlich nochmals darauf hingewiesen, dass der Betroffene dem Rechtsanwalt sehr genaue Informationen zukommen lässt, die den steuerlichen Tatbestand erfüllen. Je genauer diese Informationen sind und je mehr der Behörde zur Verfügung gestellt wird, umso geringer ist die Gefahr, mit der Selbstanzeige zu scheitern.
Hierbei ist es aber auch möglich, dem Finanzamt gegenüber geschätzte Beträge mitzuteilen, wobei sodann auch dem Finanzamt gleich mitgeteilt werden muss, dass diese Beträge geschätzt sind.

Im Rahmen der Selbstanzeige und schon im Vorfeld ist es enorm wichtig, rechtlichen Rat rechtzeitig einzuholen damit die Sache von Erfolg gekrönt ist.

Sie haben Fragen ?   Kontakten Sie uns

Call here