Schweigen oder reden ? Oder Beides?

Schweigen oder reden ? Oder Beides?

Viele Betroffene stehen vor der Frage, ob sie sich in der Hauptverhandlung nach Verlesung der Anklage und erfolgter Belehrung zum Anklagevorwurf einlassen sollen und sind so manches mal geneigt, Angaben zur Sache zu machen.

Wie unter dem Beitrag „Schweigerecht des Beschuldigten/Angeklagten“  ausgeführt ist es grundsätzlich geboten, zu schweigen.

Nun fragen sich aber manche Angeklagte, ob sie nicht zu einzelnen Punkten etwas sagen sollten um über den Rest dann zu schweigen. Sie denken, sie könnten dann beim Gericht ein bisschen „punkten“.

Hiervon ist grundsätzlich ebenso abzuraten, da die teilweise Einlassung in Zusammenhang mit Schweigen zu anderen Teilen oder der Weigerung, die Fragen des Gerichtes zu anderen Teilen zu beantworten, zu Lasten des Angeklagten gewertet werden kann. Das recht zu Schweigen folgt aus 136 StPO.

Das teilweise Schweigen eines Angeklagten darf als Beweisanzeichen zu seinem Nachteil verwertet werden.  Denn ein Angeklagter, der durch eine Einlassung zur Sache an der Aufklärung des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfes mitwirkt, jedoch bei seinem Vorbringen einzelne Tat- oder Begleitumstände eines einheitlichen Geschehens  verschweigt,  beziehungsweise auf einzelne Nachfragen und Vorhalte keine oder lückenhafte Antworten gibt, unterstellt aus freiem Entschluss sich und seine Einlassung insgesamt einer Würdigung durch das Gericht.

Jedoch ist es nicht nur nachteilig vom Gericht zu werten, wenn der Angeklagte teilweise schweigt.

Denn aus einem Teilschweigen im Rahmen einer Einlassung zu einem bestimmten, einheitlichen Geschehen dürfen nur dann nachteilige Schlüsse für den Angeklagten gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu dem verschwiegenen Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind, es sei denn, der Angeklagte hat zu dem betreffenden Teilaspekt auch auf konkrete Nachfrage hin keine Antwort gegeben
(vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2015 – 2 StR 48/15).

Aber gelten diese Grundsätze auch dann, wenn nicht der Angeklagte selbst, sondern sein Verteidiger eine Einlassung nach Absprache für diesen abgibt und sich der Angeklagte, auf Hinweis des Gerichtes hin, diese Angaben ausdrücklich zu eigen macht?

Die herrschende Meinung, und danch sollten man sich prakmatisch ja richten, sagt ja.

Denn es macht insofern keinen Unterschied, ob der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung selbst mündlich zur Sache einlässt und dabei auf einzelne Punkte des Tatgeschehens nicht eingeht oder er sich der Hilfe seines Verteidigers bedient und diesen für sich unter Auslassung einzelner Teilaspekte zur Sache vortragen lässt.

In beiden Fällen macht der Angeklagte in gleicher Weise seine Einlassung zum Gegenstand der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und muss daher eine umfassende Würdigung seines Vorbringens durch das Tatgericht hinnehmen. Dies gilt auch deshalb, weil der Angeklagte frei ist in seiner Entscheidung, sich das Vorbringen seines Verteidigers als seine Einlassung zu eigen zu machen und Nachfragen nicht oder nicht vollständig zu beantworten.

Fazit von Strafverteidiger Bernd Idselis:

Es ist nach sorgfältiger Abwägung der Interessen des Mandanten grundsätzlich zu raten, insgesamt zu schweigen. Und bei allem Verständnis für den Mandanten ist es für diesen im Ergebnis mehr von Vorteil, sich diesem Rat zu beugen. Hier ist Gesprächsarbeit und Aufklärung durch den Anwalt notwendig.

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