Rechtsmittel und e-mail–geht das ? Vielleicht

Ein Betroffener wurde vom Amtsgericht wegen einer Ordnungswidrigkeit zur Zahlung eines Geldbetrages und einem Monat Fahrverbot verurteilt.

Er legte daraufhin rechtzeitig Rechtsbeschwerde beim Amtsgericht  ein, jedoch mit einer e-mail. Dieser war das Rechtsbeschwerdeschreiben als Anhang beigefügt. Die e-meil erreichte die Poststelle des Amtsgerichts und wurde an die zuständige Geschäftsstelle weitergeleitet, wo sie dann vollständig ausgedruckt und an die Akte genommen wurde.

Der Richter entschied, das die Rechtsbeschwerde in unzulässiger Art und Weise eingelegt wurde und verwarf diese als unzulässig.

Das Oberlandesgericht entschied zu Gunsten des Betroffenen. Zwar sei die Einlegung der Rechtsbeschwerde mittels einfacher E-Mail unzulässig. Sie erfülle insbesondere nicht die Form des § 32 a StPO. Jedoch sei im vorliegenden Verfahren durch das Ausdrucken des E-Mail-Anhangs vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Schriftform gewahrt worden.
Zwar besteht für das Gericht keine Pflicht zum Ausdrucken der mittels E-Mail eingehenden Dokumente, da dies aber tatsächlich vorgenommen wurde, sei die Form gewahrt.

Somit hängt es lediglich vom Zufall ab, ob die mail ausgedruckt werden würde. Geschieht dies nicht, ist die Beschwerde unwirksam erhoben.

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