Dashcam-Aufzeichnung im Prozess verwertbar? – oder ist allgemeines Persönlichkeitsrecht wichtiger?

Dashcam-Aufzeichnung ist verwertbar

Jetzt ist es auch durch ein OLG entschieden: Eine Dashcam-Aufzeichnung, hier sogar eines am Geschehen nicht Beteiligten, ist grundsätzlich verwertbar, weil

•Die Verkehrsüberwachung hat für die Sicherheit des Straßenverkehrs eine hohe Bedeutung,
•diese sei höher zu bewerten, als der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des einzelnen Verkehrsteilnehmers.
•Die Aufnahmen seien nicht vom Staat veranlasst worden und der Zeuge habe sich im konkreten Fall auch nicht unter Duldung und Förderung von Behörden zu einem „Hilfssheriff“ aufgeschwungen.
•Der Verstoß hätte auch durch reguläre, anlassbezogene Messungen und Aufzeichnungen festgestellt werden können.
•Die Eingriffsintensität sei in dem Fall eher gering gewesen und habe insbesondere nicht den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betroffen, da in den Aufnahmen beispielsweise der Fahrer nicht zu identifizieren gewesen sei.

OLG Stuttgart, Beschluss  v. 04.05.2016, 4 Ss 543/15, rechtskräftig

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