Beschuldigte und polizeiliche Ermittlungen

Ermittlungsverfahren und der Beschuldigte

Sehr oft kontaktieren uns Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens oder deren Eltern, da sie Post der Polizei erhalten haben und zu einer Beschuldigtenanhörung geladen wurden. Sie sind leicht der Ansicht, dass man dieser „Einladung“ Folge leisten muss.

Aber Achtung: im Gegensatz zu Fernsehserien und schlechten Spielfilmen folgt man dieser Ladung erst einmal nicht, und macht von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Bernd Idselis warnt ausdrücklich davor, voreilig zu handeln, also erst einmal zu schweigen, wie es § 136 StPO vorsieht.

Denn der Beschuldigte weiß doch noch gar nicht, was ihm genau vorgeworfen wird. Wie will er sich also erklären? Der Beschuldigte hat nämlich ohne Aktenkenntnis das Risiko mehr zu sagen, als andere schon wissen. Daher gilt die Regel: „wer früh redet, sitzt lang“.

Das bedeutet das rechtzeitig, spätestens mit dem Erhalt der Einladung, der Rechtsanwalt und Strafverteidiger zu kontakten ist, damit dieser zunächst Einsicht in die Akte beantragt. Dann wird der Akteninhalt mit dem Betroffenen besprochen und beide entscheiden, ob etwas zum Vorwurf vorgetragen wird.

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