Wohnungsdurchsuchung und Anfangsverdacht

handschelle

Anfagsverdacht, hinreichender Verdacht und dringender Tatverdacht: Unterschiede

Anfangsverdacht liegt vor, wenn sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat
ergeben (§ 152 Abs. 2 StPO). Er ist erforderlich, damit die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleitet.
Der Anfangsverdacht ist abzugrenzen vom hinreichenden Tatverdacht und vom dringenden Tatverdacht.

Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn es bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation wahrscheinlich ist,
dass der Beschuldigte wegen einer Straftat verurteilt wird. Er ist erforderlich, damit die Staatsanwaltschaft
Anklage erhebt bzw. einen Strafbefehl beantragt (§ 170 Abs. 1 StPO).

Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht,
dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. Er ist Voraussetzung für die Anordnung
der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten (§ 112 Abs. 1 StPO).

Diese Unterscheidungen sind notwendig, da zum Beisspiel beim Erlass eines Beschlusses über die Durchsuchung einer
Wohnung nach § 102 StPO ein Anfangsverdacht vorliegen muss.
Dazu ein Zitat aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG HRRS 2020 Nr. 1028 ):

„Der mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundene schwerwiegende Eingriff in die grundrechtlich geschützte persönliche
Lebenssphäre des Einzelnen setzt einen Anfangsverdacht voraus, der über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen
hinausreichen und auf konkreten Tatsachen beruhen muss. Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen
dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich sind.“

Fazit: Sollten Sie mit einer Wohnungsdurchsuchung konfrontiert werden, bleiben Sie ruhig, widersprechen Sie diesen Maßnahmen,
stimmen Sie bitte zu nichts zu, machen Sie keine Angaben zur Sache und informieren Sie einen Rechtsanwalt.

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