Angeklagter kommt nicht. Was kann passieren?
- 28. Dezember 2023
Der Angeklagte kommt nicht. Wass kann passieren?
Grundsätzlich besteht für die Hauptverhandlung eine Anwesenheitspflicht des Angeklagten sodass nach § 230 Abs. 1 StPO bei Ausbleiben des Angeklagten eine Verhandlung nicht stattfindet.
Dies gilt jedoch nur, wenn der Angeklagte genügend entschuldigt ist, also zum Beispiel verhandlungsunfähig ist und dies auch nachgewiesen wird. Eine einfache krankschreibung durch einen Arzt reicht in der Regel nicht aus und dann ist der Angeklagte unentschuldigt fern gebleiben. Auch Schreiben von Arbeitgebern sind nicht ausreichend, das Ausbleiben zu entschuldigen. Ebenso wenig, andere „wichtige“ Termine.
Ausgeblieben ist nicht nur der körperlich nicht anwesende, sondern auch der verhandlungsunfähige Angeklagte und derjenige, der sich absichtlich in einen Zustand versetzt, der einer Verhandlungsunfähigkeit gleich kommt ( Alkoholrausch ).
Ist das Ausbleiben des Angeklagten also nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung des Angeklagten ( Abholung durch Polizei zu Hause, oder am Arbeitsplatz ) anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
Gegen eine solche Maßnahme des Gerichts kann Beschwerde eingelegt werden.
Im Verfahren vor dem Strafrichter und vor dem Schöffengericht kann auf Antrag der StA ggf. auch jetzt noch ein Strafbefehl erlassen werden, wenn eine Strafe von nicht mehr als einem Jahr zu erwarten ist.
Das heißt, das das Gericht den Anklagesatz als gegeben ansieht und auf dieser Grundlage des Strafbefehl erlässt.
Dieser ist dann zuzustellen und der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dagegen Einspruch einlegen, woraufhin es dann wieder zur Hauptverhandlung kommt.
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