Stealthing-strafbar ?

Stealthing stellt regelmäßig keine Vergewaltigung dar

Das Stealthing ( heimliches Abziehen des Kondomes ) stellt in der Regel keine Vergewaltigung im Sinne von § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB dar. Denn es ist zu beachten, dass der Geschlechtsverkehr als solcher im gegenseitigen Einverständnis stattfand. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2023 verurteilte das Amtsgericht einen Mann wegen sexuellen Übergriffs zu einer Bewährungsstrafe von acht Monaten. Er hatte bei einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr entgegen seiner Aussage kein Kondom übergezogen und somit in die Frau ejakuliert. Gegen die Höhe der Strafe legte der Angeklagte Berufung ein.

Das Landgericht entschied sich gegen die Anwendung des Strafrahmens der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB.
Zwar seien die Voraussetzungen an sich gegeben.
Jedoch weiche das Verhalten des Angeklagten so sehr von dem typischen, erfahrungsgemäß vorkommenden Tatbild ab, dass die Annahme eines besonders schweren Falls unangemessen und unverhältnismäßig wäre. Die Besonderheit liege hier darin, dass der Geschlechtsverkehr als solcher gerade im Einvernehmen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin vollzogen wurde.

Genau diesen Fall hat das Landgericht Oldenburg in Jahre 2023 noch anders gesehen und wegen Vergewaltigung verurteilt, obwohl die Staatsanwaltschaft, ebenso wie wir, Fraispruch  beantragt haben.

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Rechtsanwalt
Strafverteidiger & Rechtsanwalt Bernd Idselis, Delmenhorst. Ganz individuell widme ich mich Ihren individuellen rechtlichen Problemen und entwickele mit Ihnen gemeinsam von Fall zu Fall ergebnisorientierte Lösungen.
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