Zeugnisverweigerungsrecht eines Angehörigen des Angeklagten

Angehörige des Angeklagten und dessen Zeugnisverweigerungsrecht

Grundsätzlich ist jeder Zeuge natürlich zur Wahrheit verpflichtet, wenn er eine Aussage in der Hauptverhandlung beim Gericht oder bei den Ermittlungsbehörden tätigt. In § 52 Strafprozessordnung ( StPO ) ist aber aufgrund der Tatsache, und auf Rücksicht auf eine mögliche Zwangslage des Zeugen hinsichtlich der Befürchtung dass er einen Angehörigen durch seine aus sage schadet geregelt, dass bestimmte Personen zur Verwei-gerung des Zeugnisses berechtigt sind.
Immer wieder kommt es aber vor, dass der Vorsitzende vergisst, einen Zeugen nach dieser Vorschrift zu belehren, weil der Vorsitzende eine mögliche verwandtschaftliche Beziehung übersieht oder er die oben genannte Vorschrift falsch anwendet.

Im folgenden soll eine Übersicht über zeugnisverweigerungsberechtigte Personen dargestellt werden, wobei hier die Stellung zum Angeklagten alleinig gilt:

Direkt berechtigt sind Geschwister, Halb- oder Stiefgeschwister, die Ehegatten der Geschwister, Halb oder Stiefgeschwister;
die Kinder der Geschwister (Nichten, Neffen );
Verlobte, auch Ex Verlobte, natürlich der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Angeklagten, auch deren Geschwister (Schwager, Schwägerin);
selbstverständlich die Kinder und hierbei eheliche, nicht eheliche, Adoptivkinder und Stiefkinder;
die Enkel oder die Stiefenkel und die Urenkel und die Stief -Urenkel und sämtlich auch die Ehegatten der Kinder, die Ehegatten der Enkel, und die Ehegatten der Urenkel.
Darüber hinaus die Schwiegereltern, die Eltern der Schwiegereltern und die Großeltern des Schwiegereltern;
natürlich die Eltern, Stief- oder Adoptiveltern des Angeklagten sowie deren Großeltern, und Eltern der Stiefeltern und darüber hinaus die Urgroßeltern, Großeltern der Stiefeltern;
Onkel und Tanten sind ebenso zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt.

Wenn Sie als möglicher Zeuge der Ansicht sind, eventuell auch der falschen Ansicht sind, dass sie zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sein könnten, machen Sie den Vorsitzenden Richter oder den Vernehmungsbeamten auf diese Möglichkeit ausdrücklich aufmerksam, damit in der Vernehmungssituation ihr Recht, das Zeugnis zu verweigern, überprüft werden kann.

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