Strafantrag online möglich? Nein
- 9. April 2021
Im Strafgesetzbuch sind sehr viele Delikte aufgeführt die nur verfolgt werden, für den Fall dass ein wirksamer Strafantrag vorliegt. Dieser ist an besondere Formen gebunden.
In Zeiten in denen vieles online möglich ist und viele Behörden E-Mail- Verkehr anbieten stellt sich die Frage, ob ein Strafantrag auch online über die entsprechenden Portale der Polizeibehörden gestellt werden kann.
Der Gesetzestext der entsprechenden Vorschrift in § 158 Strafprozessordnung ( StPO ) lautet:
„Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. 2Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. 3Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. “
Nunmehr hat das Amtsgericht Auerbach mit Beschluss vom 26. Januar 2021 unter dem Aktenzeichen 3 Cs 500 Js 24368/20 entschieden, dass ein über die Onlinewache der Polizei eingreichter Strafantrag nicht dem Formerfordernis des § 158 StPO genügt.
Dies hat den Grund in der Tatsache, dass der Absender einer E-Mail nicht identifizierbar ist. Damit ist dem Schriftformerfordernis nicht Genüge getan.
Fehlt ein Strafantrag, kann die Tat nicht verfolgt werden.
Antragsdelikte sind :
Im deutschen Strafgesetzbuch ausgewiesene absolute Antragsdelikte:
§ 123 – Hausfriedensbruch
§ 145a – Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
§ 185 – Beleidigung (i. V. m. § 194)
§ 186 – Üble Nachrede (i. V. m. § 194)
§ 187 – Verleumdung (i. V. m. § 194)
§ 201 Abs. 1 und 2, §§ 202, 203 und 204 – Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (i. V. m. § 205)
§ 247 – Haus- und Familiendiebstahl
§ 248b – Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
§ 248c Abs. 4 – Entziehung elektrischer Energie
§ 288 – Vereiteln der Zwangsvollstreckung
§ 289 – Pfandkehr
§ 293 – Fischwilderei (i. V. m. § 294)
§ 323a – Vollrausch, sofern die wegen Unzurechnungsfähigkeit nicht bestrafte Rauschtat ein absolutes Antragsdelikt ist
§ 355 – Verletzung des Steuergeheimnisses
Sie haben Fragen ? Rufen Sie an 04221 9166980