Revision – nicht belehrter Zeuge

Im Strafverfahren ist es üblich, dass der Angeklagte durch Zeugen belastet wird, die aber auch eventuell Mittäter der Tat waren. Diese erscheinen dann in der Verhandlung und tätigen ihre belastenden Aussagen, obwohl Sie als in Frage kommende Mittäter durch das Gericht belehrt werden müssten. Dies wird vom Gericht aber unterlassen, da gegen die Zeugen kein Ermittlungsverfahren läuft, aus welchen Gründen auch immer.

Für den Fall, dass das Gericht diese Aussagen im Urteil einfließen lässt, stellt sich für den Strafverteidiger damit die Frage, ob die unterbliebene Belehrung einen Revisionsgrund darstellt.

Hierüber besteht ein heftiger Streit, wobei der BGH derzeit noch der Ansicht ist, dass ein Revisionsgrund nicht gegeben ist, da die Belehrung nicht dem Schutz des Angeklagten dient, sondern nur dem der Zeugen. Aber es gibt Gegenargumente, die von Gewicht sind.

Rechtsanwalt Idselis hat Bedenken gegen diese Ansicht des BGH, da der Zeuge bei unterbliebener Belehrung nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht wissen kann. Hätte er Kenntnis davon, würde er evtl. keine Aussage tätigen und der Angeklagte wäre nicht belastet worden und die Aussage wäre nicht ins Urteil genommen worden.

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