Insolvenzstrafrecht , auch in Corona-Zeiten

Insolvenzverschleppung bei Fremdantrag durch einen Dritten

Der häufigste strafrechtlich relevante Anwendungsfall ist die Nichtbeantragung oder verspätete Beantragung des Verantwortlichen auf Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Hierbei stellt sich meist die Frage ob derjenige, der einen solchen Antrag innerhalb der drei-Wochen-Frist hätte stellen müssen, dies auch unternehmen muss, wenn über das Unternehmen durch einen anderen Dritten, meist Sozialversicherungsträger, Finanzämter oder Banken, diesen Antrag schon gestellt haben. Hier ist ausdrücklich davor zu warnen, sich keinen Rat einzuholen, so Rechtsanwalt Bernd Idselis, also untätig zu bleiben.

Einerseits kann durchaus die Meinung vertreten werden, dass dem Sinn und Zweck des Antrages, nämlich Sicherungsmaßnahmen zu Gunsten der Gläubiger, bei einem Drittantrag genüge getan wurde. Jedoch herrscht diese Meinung in der Rechtsprechung nicht vor, da dieser Dritte ja seinen Antrag jederzeit zurück nehmen kann und somit weitere Gläubiger in der Realisierung ihrer Forderung gefährdet werden könnten. Siehe auch Insolvenz trotz Corona?

Aus diesem Grunde ist dringend zu raten, trotz Fremdantrag einen Eigenantrag rechtzeitig und auch nicht unter Ausschöpfung der drei-Wochen-Frist, zu stellen.

Aber natürlich gilt auch hier: rechtzeitig rechtlichen Rat einholen.

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