Insolvenz-Strafverfahren-Corona
Um eine Pleitewelle bei Firmen und Unternehmen zu vermeiden, wurde die Pflicht zur Insolvenzanmeldung bei Corona-bedingter Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ausgesetzt und mehrfach verlängert – zuletzt nur bei Überschuldung und letztmals bis zum 30.4. 2021 und bei rechtzeitiger, nicht offensichtlich aussichtsloser Beantragung von Unterstützung.
Eine weitere Verlängerung wurde nicht beschlossen.
Somit gilt seit dem 1. Mai 2021 das alte Insolvenzrecht wieder, da die mehrfach verlängerte Aussetzung der Inslvenzanmeldungsfrist, zuletzt nur noch für für überschuldete Unternehmen, ausgelaufen ist.
Seit Montag dem 3.5. 2021 besteht wieder die volle Insolvenzantragspflicht.
Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
Vorsicht mit der Dreiwochenfrist bei Zahlungsunfähigkeit
Es gilt für eine Zahlungsunfähigkeit die sog. Dreiwochenfrist: Bei Anzeichen für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit bleiben 3 Wochen Zeit, um die Lage zu prüfen und womöglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen. Droht Zahlungsunfähigkeit pandemie-bedingt aber schon länger, dann ist von dieser Dreiwochenfrist nicht mehr auszugehen, sondern unverzüglich zu handeln:
Der Insolvenzantrag ist zu stellen, schon um sich selbst zu schützen.
Ist eine Firma überschuldet und kann ihre Zahlungsverpflichtungen und Kredite in absehbarer Zeit nicht bedienen, ist der Geschäftsführer gemäß § 15a InsO verpflichtet, innerhalb von drei Wochen den Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht ( Insolvenzgericht ) einzureichen.
Voraussetzungen des Aufschubs nach dem Gesetz zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (COVInsAG)
Wichtig: Ist der Schuldner eine natürliche Person, so kann auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum 1. März bis 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden.
Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen, wenn es seine laufenden Verbindlichkeiten wie Arbeitslöhne, Mieten, Lieferantenforderungen u.ä. nicht mehr bedienen kann.
Überschuldung bedeutet, dass die Summe der Verbindlichkeiten des Unternehmens die auf der Habenseite vorhandenen Mittel übersteigt, ohne dass das Unternehmen einzelne Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen könnte.
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