Führungszeugnis

Führungszeugnis

Immer wieder stellt sich die Frage, was in das so genannte Führungszeugnis eingetragen wird und was nicht aufgenommen wird.
Hier eine Übersicht:

Nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen, wird die Verwarnung mit Strafvorbehalt,wenn zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird und nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.

Auch der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ( JGG ) wird nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen, also wenn nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.

Weiter werden nicht aufgenommen Verurteilungen, durch die auf eine Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zu Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist.

Ferner werden Verurteilungen nicht aufgenommen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, in der der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenwege als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist.

Auch Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, werden nicht aufgenommen, wenn im Register nicht schon weitere Strafen eingetragen sind.

Nicht in ein Führungszeugnis werden aufgenommen Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist,  die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zu Bewährung ausgesetzt oder nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuches zu Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, dass der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihre Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist und im Register keine weiteren Strafen eingetragen sind.

Ferner werden im Führungszeugnis nicht aufgenommen Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, in die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen des Widerrufes und im Register keine weiteren Strafen eingetragen sind.

Es werden aber auch nicht eingetragen Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist. Ist die Wiederaufnahme nur eines Teiles des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis jedoch darauf hinzuweisen.

Letztendlich wird auch nicht eingetragen die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.

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