Führerscheintourismus
„Der Führerscheintourismus“
Schnell passiert es, dass die Behörde einem die Fahrerlaubnis entzieht. Als EU-Bürger gibt es die Möglichkeit ins EU- Ausland zu reisen, um dort eine Fahrerlaubnis zu erwerben („Führerscheintourismus“). Doch wird diese Fahrerlaubnis auch in Deutschland anerkannt?
Nach der einschlägigen Führerscheinrichtlinie gilt der Anerkennungsgrundsatz. Das bedeutet, dass von den Mitgliedsstaaten ausgestellte Führerscheine „ohne jede Formalität“ anzuerkennen sind. Hiernach haben die Mitgliedsstaaten keinen Ermessensspielraum für die Anerkennung von EU- Fahrberechtigungen. Das Führerscheindokument darf vom Aufnahmestaat nicht hinterfragt werden. Als deutscher Staatsbürger ist es daher zulässig in einem anderen EU- Mitgliedsstaat zu reisen, nach dortigen Vorschriften die Fahrerlaubnis zu erwerben, um in Deutschland ein Fahrzeug zu führen.
Allerdings gibt es von diesem Anerkennungsgrundsatz eine Ausnahme. Der Inhaber der Fahrerlaubnis muss im Ausstellerstaat im Zeitpunkt der Erteilung einen „ordentlichen Wohnsitz“ haben oder für wenigstens 6 Monate im Ausstellerstaat studiert haben. Ein ordentlicher Wohnsitz hat der Inhaber dann, wenn er eine persönliche oder berufliche Beziehung im Ausstellerstaat hat, die einen Aufenthalt von 185 Tagen im Jahr voraussetzt. Kann der Inhaber einen ordentlichen Wohnsitz nachweisen, gilt die erworbene Fahrerlaubnis auch dann, wenn der Betroffenen eigentlich kein Auto mehr in Deutschland fahren dürfte (bspw. Durchfallen bei der MPU).
Durch diese Regelung ist der Führerscheintourismus nicht völlig unmöglich geworden, allerdings stellt er den Betroffenen vor einer neuen „Herausforderung“.
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