E-Scooter und Fahrverbot: Vorsicht !

Fahrverbot ist auch bei Fahrt unter Drogeneinfluss mit einem E-Scooter rechtmäßig. Es müssen aber die genauen Einzelfälle der Fahrt beachtet werden.

Der Betroffene führte abends Innerorts einen E-Scooter. Nach einer polizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass  er aus vorangegangenem Betäubungsmittelkonsum verschiedene Konzentrationen von unterschiedlichen Betäubungsmittel im Blut aufwies.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen deshalb wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain (190 ng/mL) zu einer Geldbuße in Höhe von 500 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Mit der Rechtsbeschwerde argumentiert der Betroffene,dass beim Verwenden eines E-Scooters nicht regelmäßig ein Fahrverbot anzuordnen sei.

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Regelfahrverbot nicht alleine wegen der Art des geführten Kraftfahrzeugs (hier: E-Scooter) entfallen könne.
Zitat: „Für die Beurteilung der abstrakten Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter für die Sicherheit des Straßenverkehrs sei weniger die geringere Masse und Geschwindigkeit des E-Scooters von ausschlaggebender Bedeutung, als die Wahrscheinlichkeit andere Verkehrsteilnehmer mit einer unsicheren oder nicht berechenbaren Fahrweise mit weiteren möglichen Folgewirkungen zu beeinflussen.“
Und weiter : „Auch einem E-Scooter komme durch die Fahrzeugmasse und die erreichbare Höchstgeschwindigkeit ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte zu, das noch dadurch verstärkt werde, dass beim E-Scooter eine Geschwindigkeitsbeschleunigung erheblich leichter falle, als mit einem konventionellen Fahrrad.
Diese Geschwindigkeit müsse von dem Fahrzeugführer auch beherrscht werden können. Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und plötzliche Lenkbewegungen könnten angesichts der regelmäßig stehenden Fahrposition und kleineren Radumfangs deutlich größere Auswirkungen auf die Fahrweise und dadurch hervorgerufene kritische Verkehrssituationen für  andere Verkehrsteilnehmer bedingen.

Bei einem alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss agierenden Verkehrsteilnehmer würde diese Gefahrenlage verstärkt, da dieser den Anforderungen an die im Straßenverkehr
geforderten Handlungsweisen nicht mehr genügen könne.“

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