Durchsuchungsbeschluss ohne Nennung des Tatverdachtes
- 21. September 2023
Dritten dürfen aus Steuerstrafverfahren bekanntgewordene personenbezogene Daten nicht offenbart werden
Mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis kann es gerechtfertigt sein, in einem Durchsuchungsbeschluss in einer Steuerstrafsache den Tatverdacht nicht zu begründen. Das Steuergeheimnis verbietet es, Dritten gegenüber aus Steuerstrafverfahren bekanntgewordene personenbezogene Daten zu ofenbaren. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor.
Nach dem Steuergeheimnis dürfen personenbezogene Daten eines anderen, die im Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren bekanntgeworden sind, Dritten gegenüber nicht unbefugt offenbart werden, so das Landgericht.
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