Corona-Hilfe und Strafbarkeit
Corona -Hilfen und Subventionsbetrug
Die Antragstellung auf Auszahlung von Corona-Hilfen ist und war tatsächlich relativ unkompliziert.
Dies war wohl das Ergebnis einer politischen Entscheidung, da schnell und unkompliziert geholfen werden sollte.
Die konkreten Voraussetzungen, die zum Erhalt der Soforthilfen erfüllt werden müssen und mussten, sind und waren
allerdings deutlich strenger, als die politischen Erklärungen auf den ersten Blick vermuten lassen.
Das Risiko für die Antragsteller war also groß, hektisch und unüberleght Anträge auszufüllen, um auch schnell aus Existenznot an das Geld zu kommen.
Voraussetzung war und ist zunächst, dass der Antragsteller in Folge des Ausbruchs von COVID-19 in Schwierigkeiten
geraten ist. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen direkt auf die Folgen der Corona-Krise zurückzuführen, also konkret kausal,sein.
Die Antragsteller dürfen z.Bsp. nicht bereits vor dem 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gesteckt haben. Vor allem aber muss die „existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage aufgrund massiverLiquiditätsengpässe“ bestehen, „die nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Steuerstundungen, sonstigen Eigen- oder Fremdmitteln oder sonstigen Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden können.
So hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, das ein Empfänger, der schon vor Antragstellung pleite war, die Hilfen komplett zurück zahlen muss.
So wird demnach auch in einer Rückschau entschieden, ob bereits vor Ausbruch der Pandemie schgon erhebliche Schulden vorhanden waren.
Nachdem Fremdmittel und sonstige Liquiditätsmaßnahmen vorrangig auszuschöpfen sind, ist davon auszugehen, dass etwa ein Kontokorrentrahmen zuerst vollständig ausgereizt werden musste. Wie ist aber z.B. das Umlaufvermögen, also der Warenbestand, zu berücksichtigen? Sind KfW-Darlehen vorrangig in Anspruch zu nehmen? Wie sieht es mit privaten Rücklagen aus? Was ist mit privaten Rücklagen des Ehepartners?
Zu all diesen Fragen gibt es noch keine eindeutigen Auslegungshinweise. Die Richtlinie nennt lediglich Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Versicherungsleistungen aus der Absicherung eines Betriebsausfalls, die vorrangig in Anspruch genommen werden müssen.
Welche individuellen Versicherungsleistungen davon umfasst sind, ist bisher ebenfalls noch nicht geklärt.
Nicht geklärt ist auch, ob nicht Vermieter auf die Geltmachung von Mieten vorrangig verzichten mussten.
Ergebnis:
Falsche oder unvollständige Angaben im Antrag können zu einer Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug nach § 264 StGB führen. Bei Beantragung der Soforthilfe wird sogar explizit auf diese Vorschrift hingewiesen.
Wer etwa Liquiditätsprobleme nur vorspiegelt, läuft Gefahr, sich strafbar zu machen.
Es ist dabei noch nicht einmal notwendig, vorsätzlich falsche Angaben zu machen. Auch wer bei der Antragstellung
die nötige Sorgfalt vermissen lässt, setzt sich einem Strafbarkeitsrisiko aus, denn nach § 264 Abs. 5 StGB ist auch der leichtfertige Subventionsbetrug mit Strafe bedroht.
Die Rückzahlung einer unberechtigt erhaltenen Subvention führt allerdings nicht zu einem Entfallen der Strafbarkeit.
Zwar sieht § 264 Abs. 6 StGB den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue vor – ähnlich der strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht. Allerdings greift diese Ausnahmevorschrift – anders als bei der Selbstanzeige – nur ein, wenn die unzutreffenden Angaben schon vor Auszahlung der Subvention korrigiert werden.
Da aber auch bei der Antragstellung versichert werden muss, das die gemachten Angaben der Richtigkeit entsprechen kommt, bei falschgen Angaben, auch eine Strafbarkeit wegen Abgabe einer falschen Versicherung in Betracht, § 156 StGB.
Sie haben Fragen ? Informieren Sie sich und vereinbaren einen Termin.