Atemalkohol und Messgerät- Voraussetzungen
- 2. Juli 2013
02. Juli 2013 / Eintrag von Bernd Idselis
Atemalkohol und Atemalkoholmessgerät – Fehler bei Messung
In § 24 Absatz 1 StVG sind die Atemalkoholgrenzwerte neu eingeführt worden.
Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, ob wohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat. Die Buße für diese Ordnungswidrigkeiten beträgt bei einem ersten Verstoß 500 € zuzüglich einem Monat Fahrverbot und im Wiederholungsfall 1000 bis 1500 € zuzüglich drei Monaten Fahrverbot.
Es können sich aber bei der Messung der Atemalkoholgrenzwerte Fehler ergeben.
Mögliche Störfaktoren bei den Messgeräten können sein:
• zu hohe Temperatur der Atemluft
• Vorhandensein von Alkohol im Mund und Rachenraum
• Reste von Mundwasser oder Rachenspray oder JHP- Heilpflanzenöl oder
• Hustenwasser
• erhebliche Luftverunreinigung in einem Raucherraum
• Verminderung der Atmung, Hyperventilation
Werden gegenüber dem Gericht diese Art von Verfälschungen des Messergebnisses behauptet, so muss dann der Tatrichter diesem Vortrag nachgehen, da Anhaltspunkte für Messfehler vom Gericht umfassend aufgeklärt werden müssen.
Zur Verwertung von Messergebnissen ist auch von Bedeutung, dass zwei Blasvorgänge in einem Abstand von 5 min zu absolvieren sind.
Ferner muss zwischen der Zeit des gesicherten Trinkendes und der Messung mindestens eine Wartezeit von 20 min vorliegen. Die Nichteinhaltung dieser Wartezeit hat die Unverwertbarkeit des Messergebnissen zur Folge.
Bei Vorliegen dieser oben genannten konkreten Anhaltspunkte wird durch die Verteidigung beim Gericht ein entsprechender Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt werden müssen. Diesen Antrag kann das Gericht nicht mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde zurückweisen.
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