Zur Aussagekraft von Haaranalyse-Werten beim Konsum von Cannabis. Kraftfahreignung

VG des Saarlandes Beschluss vom 11.02.2009 - 10 L 1915/08
Werden bei einer Haaranalyse Werte an Tetrahydrocannabinol (THC) gemessen, die innerhalb der Spanne von 0,1 bis 1,0 ng/mg Haar liegen (im konkreten Fall: 0,14 ng/mg), so lässt dies mangels einer zuverlässigen bzw. wissenschaftlich gesicherten Korrelation zwischen Aufnahmemenge und Konzentration des Wirkstoffes im Haar keinen Rückschluss darauf zu, ob der Proband nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben zur Beurteilung der Kraftfahreignung nur gelegentlicher oder regelmäßiger Konsument von Cannabis ist.
Regelmäßiger Konsum wird abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch mit Blick darauf, dass dieser im Gegensatz zum nur gelegentlichen Konsum auch ohne das Hinzutreten weiterer fahreignungsrelevanter Gesichtspunkte regelmäßig zur Fahrungeeignetheit des Betroffenen führt, definiert als tägliche oder nahezu tägliche Einnahme, so Rechtsanwalt Bernd Idselis aus Delmenhorst
In Einklang damit stehen die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Ziffer 3.12.1), die den regelmäßigen Konsum als täglichen oder gewohnheits-mäßigen Gebrauch der Droge umschreiben.

Sie haben Fragen? Kontakten Sie uns.



Eingestellt am 28.07.2010 von Alexandra M.
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)