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Zur Aussagekraft von Haaranalyse-Werten beim Konsum von Cannabis. Kraftfahreignung
VG des Saarlandes Beschluss vom 11.02.2009 - 10 L 1915/08
Werden bei einer Haaranalyse Werte an Tetrahydrocannabinol (THC) gemessen, die innerhalb der Spanne von 0,1 bis 1,0 ng/mg Haar liegen (im konkreten Fall: 0,14 ng/mg), so lässt dies mangels einer zuverlässigen bzw. wissenschaftlich gesicherten Korrelation zwischen Aufnahmemenge und Konzentration des Wirkstoffes im Haar keinen Rückschluss darauf zu, ob der Proband nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben zur Beurteilung der Kraftfahreignung nur gelegentlicher oder regelmäßiger Konsument von Cannabis ist.
Regelmäßiger Konsum wird abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch mit Blick darauf, dass dieser im Gegensatz zum nur gelegentlichen Konsum auch ohne das Hinzutreten weiterer fahreignungsrelevanter Gesichtspunkte regelmäßig zur Fahrungeeignetheit des Betroffenen führt, definiert als tägliche oder nahezu tägliche Einnahme, so Rechtsanwalt Bernd Idselis aus Delmenhorst
In Einklang damit stehen die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Ziffer 3.12.1), die den regelmäßigen Konsum als täglichen oder gewohnheits-mäßigen Gebrauch der Droge umschreiben.
Werden bei einer Haaranalyse Werte an Tetrahydrocannabinol (THC) gemessen, die innerhalb der Spanne von 0,1 bis 1,0 ng/mg Haar liegen (im konkreten Fall: 0,14 ng/mg), so lässt dies mangels einer zuverlässigen bzw. wissenschaftlich gesicherten Korrelation zwischen Aufnahmemenge und Konzentration des Wirkstoffes im Haar keinen Rückschluss darauf zu, ob der Proband nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben zur Beurteilung der Kraftfahreignung nur gelegentlicher oder regelmäßiger Konsument von Cannabis ist.
Regelmäßiger Konsum wird abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch mit Blick darauf, dass dieser im Gegensatz zum nur gelegentlichen Konsum auch ohne das Hinzutreten weiterer fahreignungsrelevanter Gesichtspunkte regelmäßig zur Fahrungeeignetheit des Betroffenen führt, definiert als tägliche oder nahezu tägliche Einnahme, so Rechtsanwalt Bernd Idselis aus Delmenhorst
In Einklang damit stehen die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Ziffer 3.12.1), die den regelmäßigen Konsum als täglichen oder gewohnheits-mäßigen Gebrauch der Droge umschreiben.
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Eingestellt am 28.07.2010 von Alexandra M.
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