Zeugnisverweigerungsrecht und Verschwiegenheitspflicht

Das Schweigerecht des Strafverteidigers geht sehr weit: Es umfasst alles, was er in Ausübung seines Mandats erfährt, auch Zufallswissen. Darauf, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat, komme es nicht an. Er hat auch kein Recht, die Interessen des Mandanten gegen die Interessen Dritter an einer Aussage abzuwägen.
Alles, was der Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes erfahre, unterliege der Verschwiegenheit. Der BGH (Beschluss v 16.02.2011, IV ZB 23/09) betonte, dass nur der Mandant selbst den Strafverteidiger von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden könne. Tue er dies nicht, so bestehe für den Rechtsanwalt auch kein Recht, die Interessen des Mandanten gegen die Interessen Dritter an einer Aussage abzuwägen. Eine Ausnahme bestehe ausschließlich in den Fällen, in denen aus Gründen des Allgemeinwohls zur Bekämpfung schwerster Straftaten oder der Erfüllung von Steuergesetzen eine Aussage unbedingt geboten sei.
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Eingestellt am 30.04.2011 von Alexandra M.
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