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Wertgrenze des bedeutenden Fremdschaden bei „Unfallflucht“
Schon immer war die Wertgrenze des sog. "bedeutenden Fremdschadens“ in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB im Fluss. Alles wird nun mal teurer.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung liegt diese Grenze wohl derzeit bei ca. 1.300,00 €. Seit einiger Zeit ist wieder die Tendenz erkennbar, di Grenze weiter anzuheben. Das LG Frankfurt tendiert in Richtung 1.400,00 € und das LG Hamburg zieht diese bei 1.500,00 €.
Nach Meinung von Rechtsanwalt Idselis ist aber auch noch darauf zu achten, ob die Reparatur schon durchgeführt wurde. Denn der bedeutende Fremdschaden kann sich der Höhe nach nur nach dem Nettowert des Schadens richten. Hierauf ist im Ermittlungsverfahren zu achten, denn schon hier kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung liegt diese Grenze wohl derzeit bei ca. 1.300,00 €. Seit einiger Zeit ist wieder die Tendenz erkennbar, di Grenze weiter anzuheben. Das LG Frankfurt tendiert in Richtung 1.400,00 € und das LG Hamburg zieht diese bei 1.500,00 €.
Nach Meinung von Rechtsanwalt Idselis ist aber auch noch darauf zu achten, ob die Reparatur schon durchgeführt wurde. Denn der bedeutende Fremdschaden kann sich der Höhe nach nur nach dem Nettowert des Schadens richten. Hierauf ist im Ermittlungsverfahren zu achten, denn schon hier kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden.
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Eingestellt am 30.12.2008 von Alexandra M.
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