Vorsicht! Ehrenamtliche Betreuer und die Entschädigung in der Jahressteuererklärung

Ein vom Vormundschaftsgericht bestellter ehrenamtlicher Betreuer erhält für die Führung der Betreuung eine derzeitige jährliche Aufwandspauschale i. H. v. 323,00 € für jeden von ihm geführten Betreuungsfall. Zu beachten ist, dass damit einkommenssteuerpflichtige außerordentliche Einkünfte vorliegen.
Wichtig ist, dass nun die üblichen Steuerfreibeträge für ehrenamtliche Tätigkeiten nicht mehr in Betracht kommen. Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass der Übungsleiter-Freibetrag von 2.100,00 € nicht herangezogen werden kann, da bei der ehrenamtlichen Betreuung keine pädagogische Ausrichtung vorliegt.
Dies bedeutet, dass nunmehr nur noch der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr.26a EStG genutzt werden kann. Da für den Staat gehandelt wird, beträgt dieser 500,00 € per anno. Aber auch hier müssen die ehrenamtlichen Betreuer aufpassen. Durch diesen Freibetrag, wenn er geltend gemacht wird, kann der Betreuer nunmehr keinen weiteren Aufwendungsersatz für Fahrtkosten usw. , vom Gericht geltend machen.
Der Ehrenamtsfreibetrag ist ein Jahressteuerfreibetrag. Er kann aufgeteilt, aber nicht mehrfach genutzt oder auf das nächste Steuerjahr übertagen werden.
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Eingestellt am 14.01.2009 von Alexandra M.
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