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Verwaltungsgericht in Köln: Entscheidung über Cannabis-Anbau durch Multiple-Sklerose-Patienten erforderlich
Das Verwaltungsgericht Köln hat der Klage eines an Multiple-Sklerose erkrankten Patienten auf Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken teilweise stattgegeben. Nun muss Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erneut über den Fall entscheiden (Urteil vom 11.01.2011, Az.: 7 K 3889/09, nicht rechtskräftig).
Der Kläger, der seit 1985 an Multipler Sklerose erkrankt ist, begehrte vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Anbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken. Nach Ansicht seiner Ärzte hat der jahrelange regelmäßige Cannabiskonsum des Klägers günstige Effekte auf die mit seiner Erkrankung verbundene Ataxie (=Störungen der Bewegungskoordination). Der Kläger sieht aus medizinischen und wirtschaftlichen Gründen die von seiner Krankenkasse nicht übernommene Behandlung mit Dronabinol oder mit Cannabis-Extrakt nicht als Alternative an und beantragte deswegen eine Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz zum Eigenanbau von Cannabis. Diese wurde ihm vom BfArM mit der Begründung versagt, eine Erlaubnis verstoße gegen das internationale Suchtstoffübereinkommen. Zudem habe der Kläger keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen in seiner Wohnung, um den Zugriff Dritter zu verhindern. Das selbst angebaute Cannabis sei zur medizinischen Versorgung des Klägers auch ungeeignet, da die Qualität des Wirkstoffs nicht nachgewiesen sei.
Dieser Einschätzung folgte das VG nicht: Es stellte vielmehr fest, dass die ablehnende Entscheidung des BfArM rechtswidrig ist. Zwingende Versagungsgründe lägen nicht vor. Die Sicherungsmaßnahmen des Klägers seien ausreichend. Der jahrelange Eigenanbau belege, dass der Kläger sich durch eine Therapie mit dem eigenangebauten Cannabis nicht selbst
Der mit der Erlaubniserteilung verbundene Verstoß gegen das internationale Suchtstoffabkommen müsse nicht zwingend zu einer Versagung der Erlaubnis führen, so das Gericht weiter. Das BfArM habe auch bei einem Verstoß gegen das Abkommen einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen auch die Interessen des Klägers angemessen zu berücksichtigen seien. Dieses Ermessen habe die Behörde (bisher) nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weil sie allein darauf abgestellt habe, dass eine Vertragsverletzung dem Ansehen der Bundesrepublik schade. Deshalb müsse die Behörde über den Antrag neu entscheiden und dabei auch den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Klägers berücksichtigen, was zu einer anderen Entscheidung führen könne.
Wie Rechtsanwalt Idselis meint, ist es für die vergleichbar Betroffenen nunmehr nicht von vorneherein nahezu ohne Aussicht auf Erfolg, nunmehr entsprechende Anträge auf Erlaubnis des Anbaues bei der Behörde zu stellen.
Dabei sind wir behilflich. Sie haben Fragen? Kontakten Sie uns!
Der Kläger, der seit 1985 an Multipler Sklerose erkrankt ist, begehrte vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Anbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken. Nach Ansicht seiner Ärzte hat der jahrelange regelmäßige Cannabiskonsum des Klägers günstige Effekte auf die mit seiner Erkrankung verbundene Ataxie (=Störungen der Bewegungskoordination). Der Kläger sieht aus medizinischen und wirtschaftlichen Gründen die von seiner Krankenkasse nicht übernommene Behandlung mit Dronabinol oder mit Cannabis-Extrakt nicht als Alternative an und beantragte deswegen eine Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz zum Eigenanbau von Cannabis. Diese wurde ihm vom BfArM mit der Begründung versagt, eine Erlaubnis verstoße gegen das internationale Suchtstoffübereinkommen. Zudem habe der Kläger keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen in seiner Wohnung, um den Zugriff Dritter zu verhindern. Das selbst angebaute Cannabis sei zur medizinischen Versorgung des Klägers auch ungeeignet, da die Qualität des Wirkstoffs nicht nachgewiesen sei.
Dieser Einschätzung folgte das VG nicht: Es stellte vielmehr fest, dass die ablehnende Entscheidung des BfArM rechtswidrig ist. Zwingende Versagungsgründe lägen nicht vor. Die Sicherungsmaßnahmen des Klägers seien ausreichend. Der jahrelange Eigenanbau belege, dass der Kläger sich durch eine Therapie mit dem eigenangebauten Cannabis nicht selbst
Der mit der Erlaubniserteilung verbundene Verstoß gegen das internationale Suchtstoffabkommen müsse nicht zwingend zu einer Versagung der Erlaubnis führen, so das Gericht weiter. Das BfArM habe auch bei einem Verstoß gegen das Abkommen einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen auch die Interessen des Klägers angemessen zu berücksichtigen seien. Dieses Ermessen habe die Behörde (bisher) nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weil sie allein darauf abgestellt habe, dass eine Vertragsverletzung dem Ansehen der Bundesrepublik schade. Deshalb müsse die Behörde über den Antrag neu entscheiden und dabei auch den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Klägers berücksichtigen, was zu einer anderen Entscheidung führen könne.
Wie Rechtsanwalt Idselis meint, ist es für die vergleichbar Betroffenen nunmehr nicht von vorneherein nahezu ohne Aussicht auf Erfolg, nunmehr entsprechende Anträge auf Erlaubnis des Anbaues bei der Behörde zu stellen.
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Eingestellt am 10.02.2011 von Alexandra M.
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