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Verkehrsverstoß – trotz Vorliegen eines „dringenden“ Bedürfnisses ?
In einem Fall fuhr ein 52-jähriger Autofahrer mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 26 km/h durch den Ort Mühlhausen. Aufgrund dessen sollte er ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro zahlen und drei Strafpunkte in Flensburg erhalten.
Gegen diesen Bußgeldbescheid legte er erfolgreich Einspruch ein. Seinen Einspruch begründete er damit, dass seine Beifahrerin an einer chronischen Darmerkrankung litt und sie deshalb dringend eine Toilette aufsuchen musste.
Das AG Mühlhausen stellte das Verfahren gegen einen Temposünder ein, mit der Begründung, dass ein Verkehrsverstoß im Einzelfall durch einen Notstand (§ 16 OWiG) gerechtfertigt sein kann, beispielsweise, wenn er von dem Betroffenen begangenen wurde, um einem dringenden und unabwendbaren Stuhldrang nachzugehen.
In einem anderen Fall (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.12.2007, IV-5 Ss (Owi) 218/07 - (Owi) 150/07 I) wurde die Beschwerde einer Autofahrerin verworfen, die anstatt der erlaubten 80 km/h mit Tempo 114 km/h erwischt wurde. Als Begründung gab die Fahrerin ebenso plötzlich auftretenden Durchfall an.
Das zunächst zuständige Amtsgericht hatte das Vorliegen eines Notstandes aus tatsächlichen Gründen verneint. Die Geschwindigkeitsüberschreitung habe keinen nennenswerten Zeit-gewinn gebracht. Darüber hinaus führte die Amtsrichterin an, dass die Verrichtung der Notdurft auf dem Seitenstreifen der Fahrbahn möglich gewesen wäre.
Da sieht man es mal wieder: Zwei nahezu identische Sachverhalte ergeben noch lange keine einheitliche Entscheidung der Gerichte, da die Sachverhalte eben nur „nahezu“ identisch waren.
Gegen diesen Bußgeldbescheid legte er erfolgreich Einspruch ein. Seinen Einspruch begründete er damit, dass seine Beifahrerin an einer chronischen Darmerkrankung litt und sie deshalb dringend eine Toilette aufsuchen musste.
Das AG Mühlhausen stellte das Verfahren gegen einen Temposünder ein, mit der Begründung, dass ein Verkehrsverstoß im Einzelfall durch einen Notstand (§ 16 OWiG) gerechtfertigt sein kann, beispielsweise, wenn er von dem Betroffenen begangenen wurde, um einem dringenden und unabwendbaren Stuhldrang nachzugehen.
In einem anderen Fall (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.12.2007, IV-5 Ss (Owi) 218/07 - (Owi) 150/07 I) wurde die Beschwerde einer Autofahrerin verworfen, die anstatt der erlaubten 80 km/h mit Tempo 114 km/h erwischt wurde. Als Begründung gab die Fahrerin ebenso plötzlich auftretenden Durchfall an.
Das zunächst zuständige Amtsgericht hatte das Vorliegen eines Notstandes aus tatsächlichen Gründen verneint. Die Geschwindigkeitsüberschreitung habe keinen nennenswerten Zeit-gewinn gebracht. Darüber hinaus führte die Amtsrichterin an, dass die Verrichtung der Notdurft auf dem Seitenstreifen der Fahrbahn möglich gewesen wäre.
Da sieht man es mal wieder: Zwei nahezu identische Sachverhalte ergeben noch lange keine einheitliche Entscheidung der Gerichte, da die Sachverhalte eben nur „nahezu“ identisch waren.
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Eingestellt am 10.08.2010 von Alexandra M.
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