Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der staatsanwaltlichen Aufnahme von Ermittlungen wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet

Bei dem einmaligen Download eines Computerspiels und der dadurch begangenen Urheberrechtsverletzung handelt es sich um ein Massenphänomen. Im Hinblick auf den geringen persönlichen Schuldvorwurf des einmaligen Downloads ist die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft nicht zwingend veranlasst.
GStA Hamm, Bescheid vom 11. 3. 2009 – 2 Zs 734/09 und 2 Zs 735/09
Ein Anbieter von Computerspielen hatte diese veröffentlicht und zum Download gegen Zahlung bereitgestellt. Danach tauchten in Peer-to-Peer-Netzwerken Raubkopien auf, die zum Filesharing bereit gehalten wurden. Als Anlage an eine Strafnzeige fügte die Geschädigte Firma eine Tabelle der dokumentierten Verstöße in einem bestimmten Zeitraum geordnet nach IP-Adresse, Datum, P2P Client, Datei, Größe, Hashwert, GUID, dem Einwahlknotenpunkt sowie den Providernamen des Internetserviceproviders, dem die IP-Adresse zugeordnet war, der Anzeige bei. Die Staatsanwaltschaft hat die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt und das Verfahren eingestellt
Die Entscheidung macht deutlich, dass die Staatsanwaltschaften den Massenstrafanzeigen im Zusammenhang mit der Nutzung von Tauschbörsen im Internet (Filesharing-Netzwerke) besonders kritisch begegnen, was für die davon Betroffenen von Vorteil ist.

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Eingestellt am 25.11.2010 von Alexandra M.
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