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Unterschrift auf Überweisungsträger gefälscht — Die Bank haftet
Einer Bank wurde ein Überweisungsträger eingereicht dessen handschriftliche Unterschrift gefälscht war. Offenbar hatte ein Betrüger das Überweisungsformular des Kunden aus dem Kasten in der Bankfiliale herausgefischt und als Vorlage benutzt.
Im Überweisungsverkehr trägt nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko, dass Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden. Grund für diese Risikoverteilung ist, dass die Bank durch sorgfältige Prüfung, ob der Auftrag seinem äußeren Erscheinungsbild nach den Eindruck der Echtheit vermittelt, zu einer besseren Beherrschung des Fälschungsrisikos imstande ist.
Im Überweisungsverkehr trägt nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko, dass Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden. Grund für diese Risikoverteilung ist, dass die Bank durch sorgfältige Prüfung, ob der Auftrag seinem äußeren Erscheinungsbild nach den Eindruck der Echtheit vermittelt, zu einer besseren Beherrschung des Fälschungsrisikos imstande ist.
Das OLG Koblenz sprach einem Kunden die Wiedergutschrift des Überweisungsbetrages von 40.000 Euro zu, weil kein Überweisungsauftrag des Kunden vorlag. Entscheidend sei allein, dass der Überweisungsträger nicht die echte Unterschrift trug, sondern eine Fälschung war. Die Fälschung geht zu Lasten der Bank, ganz egal, ob sie ein Verschulden trifft oder nicht.
(OLG Koblenz, Urteil v. 26.11.2009, 2 U 116/09).
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Eingestellt am 31.03.2010 von Alexandra M.
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