Umsätze von Berufsbetreuern sind nicht umsatzsteuerbefreit!

Ein Berufsbetreuer zählt weder zu den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtpflege noch zu denen der freien Wohlfahrtpflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind.
Hiervon ausgehend sind die Umsätze eines Berufsbetreuers weder nach § 4 Nr. 18 UStG, entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit.
Das Finanzgericht stellte klar, dass die von einem Berufsbetreuer erbrachten Leistungen eben nicht eng mit der sozialen Fürsorge und der sozialen Sicherheit und den nach dem SGB beschriebenen Leistungen verbunden sind, da die Betreuervergütung grundsätzlich nicht von einem Sozialversicherungsträger übernommen wird, sondern vom Betroffenen selbst zu zahlen ist. Nur bei Vermögenslosigkeit zahlt die Vergütung die Staatskasse.
Demnach sind für die Vergütungen Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu zahlen (FG Niedersachsen, Beschluss v. 26.11.2010, 5 V 366/10).
Hier stellt sich aber die Frage, so Rechtsanwalt Idselis, und darüber wurde noch nicht entschieden, wie die steuerrechtliche Tatsache bei den Umsatzsteuerbescheiden zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber bei Einführung der sog. Betreuerentgeltpauschalen nicht die Umsatzsteuer i. H. v. 19% berücksichtigt hat, sondern lediglich den alten Umsatzsteuersatz i. H. v. 16%.
Dies wäre noch beim Finanzgericht zu klären.

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Eingestellt am 04.08.2011 von Alexandra M.
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