Strafbefreiende Selbstanzeige – Neue Regeln bei Außenprüfung

Strafbefreiende Selbstanzeige – Neue Regeln bei Außenprüfung
Bislang durften Unternehmer bei Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung bis zum Erscheinen des Prüfers am Prüfungsort ( meist die Betriebsstätte ) noch eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt stellen. Das ist jetzt vorbei und diese Gelegenheit kann nicht mehr genutzt werden.
Denn jetzt ist nur noch der Zugang der Prüfungsanordnung maßgeblich.
Dabei ist es sogar ausreichend, dass die schriftliche Anordnung dem Berater zugestellt wird und nicht dem Steuerpflichtigen. Dann ist es für die strafbefreiende Selbstanzeige ebenfalls zu spät.
Sollte ein Steuerzahler steuerlich ein schlechtes Gewissen haben, sollte er bei der Selbstanzeige niemals ohne Berater tätig werden. Denn die Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige ist an zahlreiche Vorgaben geknüpft.
Fazit: rechtzeitiges Erscheinen beim Berater sichert die besten Ergebnisse.

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Eingestellt am 05.07.2011 von Alexandra M.
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