Steuerhinterziehung: Strafbar trotz Kenntnis des Finanzamts (BGH)

Eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO entfällt nicht deshalb, weil das Finanzamt alle für die Steuerfestsetzung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel kannte.
Im hier verhandelten Fall wandte der Beschuldigte ein, dass ein bestimmter Steuerfahnder bereits vor Abgabe einer ersten betrügerischen Umsatzsteuervoranmeldung von der „steuerstrafrechtlichen Verdachtslage“ gewusst hatte und die zuständigen Finanz- und Strafverfolgungsbehörden bereits so frühzeitig Kenntnis „von dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt“ erlangt hatten, dass sie einen größeren Schaden hätten verhindern können.
Der BGH stellte klar, dass weder das Wissen noch das Schweigen des Steuerfahnders für den Schuld- oder Strafausspruch zu berücksichtigen sind. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, der die Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen erfasst, setzt keine gelungene Täuschung des zuständigen Finanzbeamten voraus. Daher kommt es nicht auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden über die Unrichtigkeit der Angaben an. (BGH, Beschluss vom 14.12.2010, 1 StR 275/10)
Rechtsanwalt Idselis weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Straftäter nach Auffassung des BGH zudem keinen Anspruch darauf hat, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern.

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Eingestellt am 28.03.2011 von Alexandra M.
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