Sterbehilfe: endlich klarstellendes Urteil des BGH

Entscheidet sich ein Kranker, dass er nicht mehr leben will, dürfen Angehörige und Ärzte die Behandlung auch aktiv beenden, denn entscheidend ist immer der Wille des Patienten.
Damit wurde das Selbstbestimmungsrecht von Patienten jetzt klarstellend gestärkt:
Das heißt,
  • Ärzte dürfen demnach auch dann lebensverlängernde Maßnahmen abbrechen, wenn der Patient noch nicht kurz vor dem Tod steht.
  • Es komme nicht darauf an, ob der Abbruch durch aktive Handlungen erfolgt, beispielsweise durch das Abschalten des Beatmungsgerätes.
  • Auch bei bewusstlosen Patienten sei allein deren mutmaßlicher Wille entscheidend.
  • Der Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen könne eine Vielzahl aktiver Maßnahmen umfassen, etwa das Abschalten eines Beatmungsgeräts.

Damit sich aber alle Beteiligten auf „der sicheren Seite“ bewegen, empfiehlt Rechtsanwalt Idselis dringend, eine schriftliche Patientenverfügung erstellen zu lassen.
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Eingestellt am 01.07.2010 von Alexandra M.
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