Spontane Durchsuchung einer Wohnung nach BtM

In Hamburg entschlossen sich zwei Polizisten eine Wohnung zum Zwecke der Durchsuchung nach Betäubungsmitteln zu betreten, als es lediglich aus dieser Wohnung nach Marihuana roch. Sie hatten keinen Durchsuchungsbeschluss und nahmen die sog. „Gefahr im Verzuge“ an. Das Landgericht Hamburg hat auf die Beschwerde hin entschieden, dass die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung durch die Polizeibeamten ohne Hinweise auf größere Mengen an Betäubungsmitteln angesichts des zu erwartenden Durchsuchungsergebnisses unverhältnismäßig ist
„Das grundrechtlich geschützte Interesse an der Unverletzlichkeit der Wohnung überwiegt bei wahrscheinlichem Vorliegen einer geringen Menge Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch das insoweit geringe staatliche Strafverfolgungsinteresse“ so Rechtsanwalt Bernd Idselis.

LG Hamburg, Beschluss vom 14.09.2009, 628 Qs 26/09 zu GG Art. 13 Abs. 1; StPO § 102; StPO § 105; BtMG § 29 Abs. 5; BtMG § 31a Abs. 1

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Eingestellt am 23.10.2009 von Alexandra M.
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1 Kommentar zum Artikel "Spontane Durchsuchung einer Wohnung nach BtM":

Am 04.12.2009 schrieb Alexander P. aus DEL folgendes:
In Delmenhorst ist es möglich eine richterliche Hausdurchsung zu bekommen auch bei geringsten Mengen von Marihuana. Ab ca. 3g hat man in Delmenhorst ein HD. Es gibt in Deutschland keine Rechtssicherheit für Konsumenten weicher Drogen. Das ist eine riesen Sauerrei und schade das Delmenhorst nicht HH ist in Sachen weiche Drogen ! Weiter so Herr RA Idselis, Hut ab für das Ergebnis wenn sie der RA in dieser Sache in HH waren.
Gruß Alexander P. aus DEL

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