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Spontane Durchsuchung einer Wohnung nach BtM
In Hamburg entschlossen sich zwei Polizisten eine Wohnung zum Zwecke der Durchsuchung nach Betäubungsmitteln zu betreten, als es lediglich aus dieser Wohnung nach Marihuana roch. Sie hatten keinen Durchsuchungsbeschluss und nahmen die sog. „Gefahr im Verzuge“ an. Das Landgericht Hamburg hat auf die Beschwerde hin entschieden, dass die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung durch die Polizeibeamten ohne Hinweise auf größere Mengen an Betäubungsmitteln angesichts des zu erwartenden Durchsuchungsergebnisses unverhältnismäßig ist
„Das grundrechtlich geschützte Interesse an der Unverletzlichkeit der Wohnung überwiegt bei wahrscheinlichem Vorliegen einer geringen Menge Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch das insoweit geringe staatliche Strafverfolgungsinteresse“ so Rechtsanwalt Bernd Idselis.
„Das grundrechtlich geschützte Interesse an der Unverletzlichkeit der Wohnung überwiegt bei wahrscheinlichem Vorliegen einer geringen Menge Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch das insoweit geringe staatliche Strafverfolgungsinteresse“ so Rechtsanwalt Bernd Idselis.
LG Hamburg, Beschluss vom 14.09.2009, 628 Qs 26/09 zu GG Art. 13 Abs. 1; StPO § 102; StPO § 105; BtMG § 29 Abs. 5; BtMG § 31a Abs. 1
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Eingestellt am 23.10.2009 von Alexandra M.
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Gruß Alexander P. aus DEL