Selbstanzeigebeim Finanzamt? Aber bitte in aller Form korrekt! Sonst keine Straffreiheit!

Viele der nun bei den Finanzämtern eigegangenen Selbstanzeigen sind fehlerhaft, da vermutlich der vermeintliche Steuersünder den Weg zu einer Beratung scheut. So fehlen in zahlreichen Fällen die erforderlichen Auskünfte über die bisher unversteuert gebliebenen Kapitalerträge.

Damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen folgende Punkte beachtet werden.

  • Alle Angaben zur betroffenen Person müssen korrekt sein.
  • Die bisher nicht versteuerten Einnahmen müssen vollständig erklärt werden.
  • Die Art der Einnahmen (also in diesem Fall "ausländische Kapitaleinkünfte") muss angegeben werden.
  • Zudem muss sich aus der Selbstanzeige ergeben, wann (nach Jahren gegliedert) die Einkünfte erzielt wurden.
Wenn wegen des Entdeckungsrisikos die Zeit eilt, die entsprechenden Bankunterlagen aber noch nicht vollständig vorliegen, genügt es, wenn die Steuerhinterziehung dem Finanzamt zunächst angezeigt und um eine angemessene Frist zur Nachholung der genauen Angaben gebeten wird.
Eine bloße Ankündigung einer Selbstanzeige entfaltet jedoch noch keine strafbefreiende Wirkung.
Hierzu ist es unbedingt notwendig, dass der Betroffene die bislang nicht versteuerten Zinsen schätzt und diese Zahlen dem Finanzamt bereits im ersten Schreiben übermittelt.
Die Schätzung sollte lieber zu hoch angesetzt werden, da bei zu niedriger Schätzung der darüber hinaus gehende Betrag nicht von der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige umfasst wird.
Ist das im Ausland angelegte Kapital aus Schwarzeinnahmen finanziert, muss die Selbstanzeige zusätzlich alle Angaben zu den bisher nicht versteuerten Einkünften aus der Tätigkeit enthalten, der diese Schwarzeinnahmen zugrunde liegen.
Die Straffreiheit tritt erst bei vollständiger Zahlung der hinterzogenen Steuern ein. Hierzu legt das Finanzamt eine Frist fest.

Die Selbstanzeige bedarf keiner bestimmten Form.

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Eingestellt am 09.03.2010 von Alexandra M.
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