Selbstanzeige: Für Steuersünder wird es vielleicht hektisch

Für Geldanleger mit Schwarzgeld bei der Schweiz ist noch nicht erkennbar, wer denn überhaupt betroffen ist. Ferne steht noch gar nicht fest, welche Jahrgänge betroffen sind, “sodass es sich theoretisch auch um längst verjährte Veranlagungszeiträume handeln könnte“, so Rechtsanwalt Idselis.

Für Sparer mit nicht deklarierten Kapitaleinnahmen kann es damit zu einem Wettlauf mit der Zeit kommen. Jederzeit kann offiziell bekanntwerden, von welchem Kreditinstitut die Daten stammen, dann ist es möglicherweise für eine Selbstanzeige nach § 371 AO zu spät und es tritt keine Straffreiheit mehr ein. Denn die freiwillige Nachmeldung von Zinsen, Dividenden, oder Spekulationsgewinnen gelingt nur so lange, bis die Tat entdeckt worden ist. Straffreiheit tritt nämlich nicht ein, wenn
die Tat im Zeitpunkt der Nachmeldung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Anleger dies wusste oder bei Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
ein Finanzbeamter zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit erschienen ist oder
dem Steuersünder oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.
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Eingestellt am 18.02.2010 von Alexandra M.
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