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Provisionsoffenbarungspflicht der Banken - BGH schafft Klarheit
Nach einem Beschluss des BGH vom 20.01.2009 hat dieser nun klar gestellt, dass die Vermittlungs-Provisionen bei Kauf von Fond-Anteilen eines geschlossenen Fonds durch die vermittelnde Bank dem Kunden gegenüber offen gelegt werden müssen.
Der Anleger muss über diese Provisionen informiert werden, da der Vermittler aufgrund der hohen Provisionszahlungen ein erhebliches Eigeninteresse hat, gerade diesen geschlossenen Fond zu vermitteln.
Dies hat zur Konsequenz, dass viele Anleger von Zeichnungen geschlossener Fonds nur wegen der Provisionshöhen nun Abstand nehmen können. Der Anspruch auf Schadensersatz gegen die vermittelnde Bank verjährt erst drei Jahre nach Kenntnis der Pflichtverletzung.
Dieses Urteil stellt eine gute Chance für geschädigte Anleger dar.
Der Anleger muss über diese Provisionen informiert werden, da der Vermittler aufgrund der hohen Provisionszahlungen ein erhebliches Eigeninteresse hat, gerade diesen geschlossenen Fond zu vermitteln.
Dies hat zur Konsequenz, dass viele Anleger von Zeichnungen geschlossener Fonds nur wegen der Provisionshöhen nun Abstand nehmen können. Der Anspruch auf Schadensersatz gegen die vermittelnde Bank verjährt erst drei Jahre nach Kenntnis der Pflichtverletzung.
Dieses Urteil stellt eine gute Chance für geschädigte Anleger dar.
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Eingestellt am 18.02.2009 von Alexandra M.
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