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Pflichtverteidiger im OWi-Verfahren ?
Ein Betroffener hatte in einem OWi-Verfahren beantragt, ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Begründung: da für ihn im Verkehrszentralregister 16 Punkte eingetragen seien. Im Fall einer Verurteilung kämen 3 weitere Punkte hinzu, sodass die Verwaltungsbehörde ihm die Fahrerlaubnis entziehen werde. Da ihm als Berufskraftfahrer in diesem Fall das Arbeitsverhältnis gekündigt und die Wahrscheinlichkeit, dass er, bei einem Alter von 61 Jahren, bis zum Erreichen des Rentenalters die Fahrerlaubnis und damit eine Neuanstellung erlangen werde, sehr gering sei, käme die Fahrerlaubnisentziehung faktisch einem Berufsverbot gleich. Damit liege ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Das AG hat die Beiordnung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg.
Nach Auffassung des LG Mainz vom 06.04.2009 liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung ( sog. Pflichtverteidigung ) vor. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO bedarf es der Bestellung eines Verteidigers u. a. dann, wenn dessen Mitwirkung wegen der Schwere der Tat geboten erscheint. Bei der Beurteilung der Tatschwere im Einzelfall seien neben der unmittelbaren deliktsbezogenen Straferwartung auch sonstige schwerwiegende Nachteile in Rechnung zu stellen, die infolge der Verurteilung zu befürchten seien. Anders als in den üblichen Fällen einfach gelagerter Verkehrsordnungswidrigkeiten sei hinsichtlich der Schwere der Tat die für den Betroffenen mittelbar drohende Folge des Führerscheinentzugs in die Beurteilung einzubeziehen. Eine solche stehe einer weiteren Beschäftigung als Berufskraftfahrer entgegen, so dass mit einer Kündigung des derzeitigen Beschäftigungsverhältnisses zu rechnen sei. Angesichts des Alters des Betroffenen erscheine eine anderweitige Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ebenfalls unwahrscheinlich.
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Nach Auffassung des LG Mainz vom 06.04.2009 liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung ( sog. Pflichtverteidigung ) vor. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO bedarf es der Bestellung eines Verteidigers u. a. dann, wenn dessen Mitwirkung wegen der Schwere der Tat geboten erscheint. Bei der Beurteilung der Tatschwere im Einzelfall seien neben der unmittelbaren deliktsbezogenen Straferwartung auch sonstige schwerwiegende Nachteile in Rechnung zu stellen, die infolge der Verurteilung zu befürchten seien. Anders als in den üblichen Fällen einfach gelagerter Verkehrsordnungswidrigkeiten sei hinsichtlich der Schwere der Tat die für den Betroffenen mittelbar drohende Folge des Führerscheinentzugs in die Beurteilung einzubeziehen. Eine solche stehe einer weiteren Beschäftigung als Berufskraftfahrer entgegen, so dass mit einer Kündigung des derzeitigen Beschäftigungsverhältnisses zu rechnen sei. Angesichts des Alters des Betroffenen erscheine eine anderweitige Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ebenfalls unwahrscheinlich.
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Eingestellt am 30.06.2009 von Alexandra M.
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