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Patientenwille : Neuer Antrag im Bundestag
Nach einer heutigen aktuellen Meldung des Bundestages, haben parteienübergreifend mehrere Abgeordnete einen neuen Gesetzesentwurf auf den weg gebracht.
Danach soll als gültige Patientenverfügung sowohl der eindeutige als auch der mutmaßliche Wille eines Menschen gültig sein. Nunmehr soll gesetzlich klargestellt werden, dass zur Erforschung dieses Willens sowohl der gesetzliche Betreuer als auch der Bevollmächtigte verpflichtet sein sollen, den Willen des Patienten durchzusetzen.
Hat der behandelnde Arzt, der lebensverlängernde Maßnahmen noch einleiten und durchführen kann noch Zweifel und kann er sich nicht mit dem Betreuer oder dem bevollmächtigten einigen, so sind zur Erforschung des wirklichen Willens des Patienten dessen nahe Angehörige hinzuzuziehen. Bestehen noch immer Zweifel, sei das Vormundschaftsgericht anzurufen.
In diesem Gesetzesentwurf ist klargestellt, dass jedes Leben, also auch eines mit Krankheit, Behinderung und Schwäche, lebenswert sei. Daher muss die Gesellschaft dieses Leben auch pflegen und umsorgen. Das bedeutet aber auch im Umkehrschluss, dass jeder Mensch zu jedem Zeitpunkt höchstpersönlich selbst entscheiden kann, wann er sich gegen den natürlichen Sterbeprozess nicht mehr wehren will. Also muss diese Entscheidung des Patienten respektiert werden. Da Leben und Sterben aber nicht normierbar seinen kann es auch keine schematischen Lösungen geben.
Den genauen Antrag können Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages finden: BT-Drs. 16/11493
Rechtsanwalt Bernd Idselis ist der Ansicht, dass dieser „neue“ Gesetzesentwurf lediglich klarstellt, dass sich die bisherige Praxis, wie sie gehandhabt wurde, bewährt hat.
Sie haben Fragen? Kontakten Sie uns.
Danach soll als gültige Patientenverfügung sowohl der eindeutige als auch der mutmaßliche Wille eines Menschen gültig sein. Nunmehr soll gesetzlich klargestellt werden, dass zur Erforschung dieses Willens sowohl der gesetzliche Betreuer als auch der Bevollmächtigte verpflichtet sein sollen, den Willen des Patienten durchzusetzen.
Hat der behandelnde Arzt, der lebensverlängernde Maßnahmen noch einleiten und durchführen kann noch Zweifel und kann er sich nicht mit dem Betreuer oder dem bevollmächtigten einigen, so sind zur Erforschung des wirklichen Willens des Patienten dessen nahe Angehörige hinzuzuziehen. Bestehen noch immer Zweifel, sei das Vormundschaftsgericht anzurufen.
In diesem Gesetzesentwurf ist klargestellt, dass jedes Leben, also auch eines mit Krankheit, Behinderung und Schwäche, lebenswert sei. Daher muss die Gesellschaft dieses Leben auch pflegen und umsorgen. Das bedeutet aber auch im Umkehrschluss, dass jeder Mensch zu jedem Zeitpunkt höchstpersönlich selbst entscheiden kann, wann er sich gegen den natürlichen Sterbeprozess nicht mehr wehren will. Also muss diese Entscheidung des Patienten respektiert werden. Da Leben und Sterben aber nicht normierbar seinen kann es auch keine schematischen Lösungen geben.
Den genauen Antrag können Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages finden: BT-Drs. 16/11493
Rechtsanwalt Bernd Idselis ist der Ansicht, dass dieser „neue“ Gesetzesentwurf lediglich klarstellt, dass sich die bisherige Praxis, wie sie gehandhabt wurde, bewährt hat.
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Eingestellt am 07.01.2009 von Alexandra M.
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